Rechtssatz
Die Einrede des § 1052 ABGB soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen und den Erwerber der undankbaren Aufgabe zu entheben, die Beseitigung der Mängel durch einen Dritten zu erreichen. Der Erwerber darf daher die gesamte Leistung (den Kaufpreis) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung der mangelhaften Ware verweigern.
5 Ob 696/81 | OGH | 02.03.1982 |
Vgl aber; nur: Der Erwerber darf daher die gesamte Leistung (den Kaufpreis) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung der mangelhaften Ware verweigern. (T1) Beisatz: Bei teilbarer Leistung kann nur das Entgelt zurückbehalten werden, das auf die mit dem Mangel behaftete Teilleistung entfällt. (T2) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147 |
3 Ob 616/82 | OGH | 10.11.1982 |
nur T1 |
5 Ob 739/82 | OGH | 23.11.1982 |
nur T1 |
3 Ob 525/83 | OGH | 08.06.1983 |
Auch; nur: Die Einrede des § 1052 ABGB soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen und den Erwerber der undankbaren Aufgabe zu entheben. (T3) |
5 Ob 36/83 | OGH | 27.09.1983 |
nur T1 |
4 Ob 554/87 | OGH | 30.06.1987 |
Auch; Beisatz: Besteht die nicht erbrachte Nebenleistung aber in einer an einen Dritten zu erbringenden Zahlung, dann fällt der Grund für eine Zurückbehaltung des gesamten Kaufpreises weg. (T4) Veröff: WBl 1987,275 |
7 Ob 592/88 | OGH | 16.06.1988 |
Beisatz: Auch dann, wenn der nachleistungspflichtige Käufer - vielleicht in Unkenntnis der bestehenden Mängel - die Kaufsache annimmt, ohne jedoch auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu verzichten, besteht das Bedürfnis einer Druckausübung auf den vorleistungspflichtigen Verkäufer. (T5) |
4 Ob 501/93 | OGH | 12.01.1993 |
Auch; Veröff: EvBl 1993/101 S 425 |
6 Ob 312/00a | OGH | 14.12.2000 |
Auch; nur: Die Einrede des § 1052 ABGB soll auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen. (T6) |
6 Ob 80/05s | OGH | 14.07.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T7) |
1 Ob 262/07x | OGH | 16.09.2008 |
Vgl aber; Beis wie T7 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T8) |
7 Ob 112/09k | OGH | 08.07.2009 |
Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht hat den Zweck, Druck auf den Leistungsstörer zur Verbesserung der mangelhaften Sache (des mangelhaften Werks; der mangelhaften Leistung) auszuüben. (T9) |
6 Ob 140/16f | OGH | 30.01.2017 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Käufer darf eine ihm zur Sicherung seines Mängelbehebungsanspruchs vom Verkäufer zwecks Freigabe des Restkaufpreises übergebene Bankgarantie in Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts zur Gänze abrufen, auch wenn der abgerufene Betrag den konkret erforderlichen Mängelbehebungsaufwand übersteigt (so bereits 5 Ob 36, 37/83). (T10)<br/> |
2 Ob 34/21w | OGH | 27.01.2022 |
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen. (T11) |
4 Ob 52/22h | OGH | 30.06.2022 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier zu T 5: Die entsprechende Einrede der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrags kann dabei auch noch nach Abnahme des Werks in Unkenntnis von Mängeln erhoben werden, solange dem Besteller Verbesserungsansprüche zustehen. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_002
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