OGH 3Ob536/77 (RS0049368)

OGH3Ob536/7710.1.1978

Rechtssatz

Ein Vorstandsmitglied hat für den Mangel der Fähigkeiten einzustehen, die zur Erfüllung der mit den nicht übertragbaren Geschäftsführungsaufgaben verbundenen Vorstandspflichten erforderlich sind. Es kann daher nicht darauf berufen, daß es kein Buchhalter, kein Wirtschaftsprüfer und kein Finanzmann sei.

Normen

AktG §70
AktG §84

3 Ob 536/77OGH10.01.1978

Veröff: GesRZ 1978,36

Dokumentnummer

JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_009

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