OGH 3Ob533/58 (RS0014426)

OGH3Ob533/586.2.1959

Rechtssatz

Nach § 1090 ABGB. kommt ein Mietvertrag zustande, wenn eine Wohnung gegen Entgelt überlassen wird. Ein vertragloser Zustand durch längere Zeit kann nur in besonderen Ausnahmsfällen angenommen werden, in denen dem Wohnungsbenützer klar sein musste, dass der Vertragswille auf der Gegenseite nicht vorhanden sei. Es kommt nicht darauf an, welche Meinung der Bestandgeber über die rechtliche Natur seiner Vereinbarung hat, sondern darauf, welche Handlungen er gesetzt hat, wie diese Handlungen objektiv zu werten sind und wie sie vom Bestandgeber verstanden werden konnten. Im Normalfall muss die unbeanstandete Annahme des Mietzinses durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden. (vgl. 3Ob 334/57, 7 Ob 605/57; s. auch MietSlg. 5535).

Normen

ABGB §863 FI

3 Ob 533/58OGH06.02.1959

Veröff: MietSlg 6992

5 Ob 488/59OGH14.10.1959
7 Ob 539/56OGH24.10.1956
7 Ob 83/56OGH29.02.1956

Veröff: JBl 1956,471 = ImZ 1956,327

2 Ob 141/57OGH12.06.1957
2 Ob 549/57OGH11.12.1957

Veröff: HBZ 1958,10,5

6 Ob 124/59OGH22.04.1959
5 Ob 275/60OGH22.09.1960

Ähnlich

3 Ob 14/58OGH22.01.1958
1 Ob 618/76OGH15.09.1976

Beisatz: Unerheblich, ob das Entgelt als Mietzins oder als Benützungsentschädigung, oder als Benützungsentgelt bezahlt wird. (T1)

8 Ob 536/80OGH02.10.1980

nur: Im Normalfall muss die unbeanstandete Annahme des Mietzinses durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden. (T2)

7 Ob 694/80OGH23.10.1980

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 32148

5 Ob 561/81OGH28.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Nutzungsvertrag nach WGG. (T3)

3 Ob 136/85OGH12.02.1986

nur T2; Beisatz: Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalles für den Benützer der Wohnung klar erkennbar ist, dass ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliegt. (T4)

3 Ob 591/86OGH03.12.1986

nur T2

4 Ob 2190/96dOGH17.09.1996

Vgl; nur T2; Beisatz: Die unbeanstandete Annahme eines Entgeltes für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt. (T5)

3 Ob 45/98hOGH28.01.1998

nur T2

10 Ob 134/98yOGH09.06.1998

Auch

3 Ob 177/13wOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19590206_OGH0002_0030OB00533_5800000_001

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