Rechtssatz
Nach § 1090 ABGB. kommt ein Mietvertrag zustande, wenn eine Wohnung gegen Entgelt überlassen wird. Ein vertragloser Zustand durch längere Zeit kann nur in besonderen Ausnahmsfällen angenommen werden, in denen dem Wohnungsbenützer klar sein musste, dass der Vertragswille auf der Gegenseite nicht vorhanden sei. Es kommt nicht darauf an, welche Meinung der Bestandgeber über die rechtliche Natur seiner Vereinbarung hat, sondern darauf, welche Handlungen er gesetzt hat, wie diese Handlungen objektiv zu werten sind und wie sie vom Bestandgeber verstanden werden konnten. Im Normalfall muss die unbeanstandete Annahme des Mietzinses durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden. (vgl. 3Ob 334/57, 7 Ob 605/57; s. auch MietSlg. 5535).
3 Ob 533/58 | OGH | 06.02.1959 |
Veröff: MietSlg 6992 |
7 Ob 83/56 | OGH | 29.02.1956 |
Veröff: JBl 1956,471 = ImZ 1956,327 |
2 Ob 549/57 | OGH | 11.12.1957 |
Veröff: HBZ 1958,10,5 |
5 Ob 275/60 | OGH | 22.09.1960 |
Ähnlich |
1 Ob 618/76 | OGH | 15.09.1976 |
Beisatz: Unerheblich, ob das Entgelt als Mietzins oder als Benützungsentschädigung, oder als Benützungsentgelt bezahlt wird. (T1) |
8 Ob 536/80 | OGH | 02.10.1980 |
nur: Im Normalfall muss die unbeanstandete Annahme des Mietzinses durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden. (T2) |
7 Ob 694/80 | OGH | 23.10.1980 |
Beis wie T1; Veröff: MietSlg 32148 |
5 Ob 561/81 | OGH | 28.04.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Nutzungsvertrag nach WGG. (T3) |
3 Ob 136/85 | OGH | 12.02.1986 |
nur T2; Beisatz: Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalles für den Benützer der Wohnung klar erkennbar ist, dass ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliegt. (T4) |
4 Ob 2190/96d | OGH | 17.09.1996 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Die unbeanstandete Annahme eines Entgeltes für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19590206_OGH0002_0030OB00533_5800000_001
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