OGH 3Ob529/78 (RS0033888)

OGH3Ob529/7821.3.1979

Rechtssatz

Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrücklich oder stillschweigende Aufrechnungserklärung, die dem materiellen Recht unterliegt und daher nicht beliebig widerrufbar, wohl aber wegen Willensmängel anfechtbar ist.

Normen

ABGB §1438 Ba

3 Ob 529/78OGH21.03.1979
8 Ob 526/90OGH26.02.1991

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1991,360

3 Ob 49/99yOGH20.12.2000

Auch; nur: Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrücklich oder stillschweigende Aufrechnungserklärung. (T1)

9 ObA 46/03kOGH23.04.2003

Auch; nur T1

8 Ob 10/04kOGH29.03.2004

Vgl; Beisatz: Eine stillschweigende Aufrechnungserklärung ist zulässig. (T2)

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kläger ziehen in einem Schriftsatz im dritten Rechtsgang die von ihnen nicht mehr bekämpfte Gegenforderung von der Klageforderung ab - darin ist eine stillschweigende Tilgungserklärung zu erblicken. (T3)

4 Ob 221/14zOGH22.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790321_OGH0002_0030OB00529_7800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)