OGH 3Ob528/84 (RS0041356)

OGH3Ob528/847.11.1984

Rechtssatz

Wo die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht das Hauptsachbegehren des Folgeprozesses entschieden hat, sondern nur präjudiziell ist, weil sie über eine Vorfrage für den zweiten Prozeß rechtskräftig abgesprochen hat, - dies ist hier bezüglich der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung der Fall -, ist das Gericht im zweiten Prozeß bei der Beurteilung einer Vorfrage an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde. Damit wird also nur die Verhandlung und neuerliche Entscheidung der Sache als nunmehrige Vorfrage verhindert, aber die Entscheidung über das (nicht idente) Hauptbegehren nicht ausgeschlossen. Dabei darf aber die Vorfragebeurteilung im Folgeprozeß nicht von der rechtskräftigen Entscheidung abweichen (Fasching, ZPR, RdZ 1501).

Normen

ZPO §411 Aa
ZPO §411 Ba

3 Ob 528/84OGH07.11.1984
1 Ob 577/89OGH15.11.1989
9 ObA 95/93OGH19.05.1993

nur: Dabei darf aber die Vorfragebeurteilung im Folgeprozeß nicht von der rechtskräftigen Entscheidung abweichen (Fasching, ZPR, RdZ 1501). (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 Ob 1663/93OGH14.10.1993

nur: Ist das Gericht im zweiten Prozeß bei der Beurteilung einer Vorfrage an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde. (T3)

1 Ob 574/95OGH17.10.1995

Auch

1 Ob 40/95OGH22.11.1995

Auch

4 Ob 581/95OGH07.11.1995

nur T1; nur T3

10 Ob 335/97fOGH16.12.1997

Auch

10 Ob 19/99pOGH09.02.1999
4 Ob 221/14zOGH22.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0030OB00528_8400000_002

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