OGH 3Ob521/79 (RS0005940)

OGH3Ob521/7925.4.1979

Rechtssatz

Für die Bestimmung eines von einem Ehegatten dem anderen zu leistenden einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe bedarf es keiner Unterhaltsklage; auch ist es irrelevant, vom wem die Scheidung begehrt wurde. Der antragstellende Ehegatte braucht nur das Bestehen des Anspruches und die Verletzung der Unterhaltspflicht, nicht aber auch das Bestehen einer Gefahr der Nichterfüllung des Anspruches zu bescheinigen.

Normen

EO §382 Z8 lita IVB

3 Ob 521/79OGH25.04.1979

EFSlg 34643 = EFSlg 34634

5 Ob 542/80OGH04.03.1980

Auch

3 Ob 582/81OGH09.09.1981

nur: Der antragstellende Ehegatte braucht nur das Bestehen des Anspruches und die Verletzung der Unterhaltspflicht, nicht aber auchdas Bestehen einer Gefahr der Nichterfüllung des Anspruches zu bescheinigen. (T1)

3 Ob 591/81OGH04.11.1981

nur: Der antragstellende Ehegatte braucht nicht aber auch das Bestehen einer Gefahr der Nichterfüllung des Anspruches zu bescheinigen. (T2) = MietSlg 33771

7 Ob 561/82OGH02.04.1982

Auch; nur T1

3 Ob 654/82OGH24.11.1982

nur T2

8 Ob 1647/91OGH28.11.1991

Vgl

9 Ob 99/03dOGH24.09.2003

nur: Der antragstellende Ehegatte braucht nur das Bestehen des Anspruches und die Verletzung der Unterhaltspflicht zu bescheinigen. (T3)

1 Ob 235/11gOGH22.12.2011

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0030OB00521_7900000_002

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