Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.621,73 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 842/53; auf diesen wird verwiesen. Nachdem der Oberste Gerichtshof mit dem vorbezeichneten Beschluss den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes behoben und ausgesprochen hatte, dass die Sache spruchreif sei, hat das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz ON 29 bestätigt; dies mit der Maßgabe, dass es neben der Stattgebung der Klage im Sinne des § 391 ZPO die eingeklagte Forderung für zu Recht bestehend, hingegen die aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen, die in ihrer Gesamtheit die Klagsforderung übersteigen, als nicht zu Recht bestehend erkannte.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von den beklagten Parteien wegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wegen Aktenwidrigkeit und wegen Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung mit Revision angefochten. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil im Sinne der kostenpflichtigen Klagsabweisung zu ändern, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache an eine der beiden Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Zwar kann die Meinung der beklagten Parteien nicht geteilt werden, dass sie überhaupt keine Reaktionsmöglichkeit gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ON 34 gehabt hätten, weil dieser ihrem Eventualantrag entsprochen habe. In einer ganzen Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof vielmehr ausgesprochen, dass auch die Prozesspartei, deren Berufung Erfolg hat, zur Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes berechtigt ist (SZ XVIII/48, SZ XXIII/159, 3 Ob 522/51, 1 Ob 624/52, 3 Ob 285/53, 2 Ob 404/54 uam). Die Auffassung der Revisionsbeantwortung, dass die im Berufungsverfahren obsiegende Partei gegen den nicht die Aufhebung betreffenden Teil der Berufungsentscheidung eine Revision hätte einbringen können und sollen, steht mit den Verfahrensvorschriften in einem so offenkundigen Widerspruch, dass auf diesen Irrtum nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Im Gegensatz zur Auffassung der klagenden Partei ist daher die Revision in vollem Umfang zulässig; sie ist aber unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst macht die Revision sowohl als Mangel des Berufungsurteiles wie als eine diesem anhaftende Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend, dass das nach dem Aufhebungsbeschluss gefällte Berufungsurteil nicht über alle in der Berufung vorgebrachten Berufungsgründe entschieden habe, sodass eine Überprüfung des Urteils ohne Heranziehung des gar nicht mehr existierenden Aufhebungsbeschlusses unmöglich sei. Das Berufungsurteil verweist ausdrücklich auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses und hat damit die Gründe des Aufhebungsbeschlusses, soweit diese durch die Rekursentscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht betroffen sind, mit zum Inhalt der Gründe der nunmehr angefochtenen Entscheidung gemacht. Eine Mangelhaftigkeit oder gar eine Nichtigkeit wegen des Unterbleibens ausreichender Begründung kann daher dem Berufungsurteil nicht angelastet werden.
Auch im Übrigen erweist sich die Revision nicht als stichhältig. Aktenwidrigkeit bildet nur dann einen Revisionsgrund, wenn die Abweichung von Beweisergebnissen oder von dem sonstigen Akteninhalt für die Entscheidung von Bedeutung ist. An dieser Voraussetzung mangelt es aber hier jedenfalls, denn das Berufungsgericht hat das Vorbringen der beklagten Parteien zu den von ihnen eingewendeten Gegenforderungen in der Höhe von 214.041 S zwar als zu unbestimmt erklärt, um sich damit befassen zu können, hat aber doch zu den verschiedenen Gründen, auf die die beklagten Parteien die Gegenforderung zu stützen versucht, Stellung genommen und hat diese Gründe als unzutreffend erkannt. Es kommt daher nur auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes an, diese aber ist frei von Rechtsirrtum.
Die beklagte Partei hat behauptet, dass die von den Parteien geschlossenen sogenannten Werkverträge vom August 1948 und März 1950 wegen Verstoß gegen das Preisregelungsgesetz nichtig wären. Diese Verträge stellen sich keineswegs als reine Pachtverträge dar, sondern sind Mischverträge aus Elementen verschiedener Rechtsfiguren. Selbst wenn man annehmen wollte, dass Leistungen auch aus derartigen Verträgen bis zum Wirksamkeitsbeginn des Preisregelungsgesetzes 1949 preisgebunden gewesen seien, so müsste um eine Nichtigkeit wegen Verstoß gegen die Preisvorschriften annehmen zu können eine Preisbestimmung vorgelegen sein, sei es durch Erlassung einer generellen Norm, sei es durch einen individuellen Bescheid. Derlei hat die beklagte Partei aber gar nicht behauptet.
Die beklagten Parteien vertreten weiter die Auffassung, dass der Vertrag vom März 1950 deshalb nichtig wäre, weil sich die beklagten Parteien wegen der Drohung mit einer Räumungsklage in einer Zwangslage befunden hätten. Der Oberste Gerichtshof folgt bei Lösung der damit aufgeworfenen Frage den Vorinstanzen in der Auffassung, dass es sowohl an der Zwangslage als an dem in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB normierten Erfordernis der Ausbeutung fehlt. Wenn ein Kaufmann vor die Wahl gestellt wird entweder für einen beträchtlichen Gewinn, wie er durch den Betrieb der Druckerei in der Schleiergasse erzielt wurde, ungünstigere Vertragsbedingungen in Kauf zu nehmen oder den neuen Vertrag abzulehnen und damit auch auf den Gewinn zu verzichten, so liegt keine Zwangslage im Sinne der vorbezeichneten Gesetzesstelle vor. Auch von einer Ausbeutung kann aber nicht gesprochen werden, weil Leistung und Gegenleistung nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Die Gegenleistung der Klägerin für die Einnahme von Prozenten aus den Fremdgeschäften war nicht der Bestandzins, den sie selbst zu zahlen hatte, sondern die Überlassung der eingerichteten Textildruckerei, woraus die Beklagten, wie festgestellt, Gewinne beträchtlichen Ausmaßes erzielt haben. Schließlich wäre es den Beklagten ja freigestanden, sich gegen die Räumungsklage gerichtlich zur Wehr zu setzen, sie waren rechtsfreundlich vertreten und für die Bezeichnung der Verträge als Werkverträge sind sie in gleicher Weise verantwortlich wie die Klägerin.
Im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kommen die Beklagten neuerdings auf die Unterlassung der zugesagten Verpachtung des Gewerbescheines der Klägerin zurück. Sie bringen dazu, gegen das Neuerungsverbot verstoßend, vor, dass dies die einzige Konzession der Klägerin bei der Neufassung des Werkvertrages vom Jahre 1950 gewesen sei. Die Revision versucht neuerdings den Einwand, dass sie in analoger Anwendung der Bestimmung des § 1052 ABGB ihre eigene Schuld nicht zu erfüllen brauche, weil die Klägerin ihre Zusage nicht eingehalten hätte. Die Beklagten verlangen aber gar nicht die Erfüllung der Zusage der Verpachtung (S 206). Sie haben, wie das Erstgericht festgestellt hat, nunmehr für den Standort Schleiergasse einen eigenen Gewerbeschein. Unter diesen Umständen hätte die Verpachtung des Gewerbescheines, wofern dieselbe überhaupt möglich sein sollte, für sie kein Interesse. Darum können sie die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages mit dem Ziel, von der Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung freigestellt zu werden nicht erheben. Schließlich wird die Rechtsrüge aber auch darauf gegründet, dass das Berufungsgericht die eingewendete Gegenforderung über den Umfang der Klagsforderung hinaus als nicht zu Recht bestehend erklärt habe. Wie der Oberste Gerichtshof aber bereits in der Entscheidung 4 Ob 175, 176/53 unter Hinweis auf die Fragebeantwortung des JM zu § 411 ZPO ausgesprochen hat, ist der Ausspruch über den Nichtbestand einer Gegenforderung auch in der vom Berufungsgericht gewählten Art zulässig und ändert nichts daran, dass die Entscheidung über den Nichtbestand der Gegenforderung nur bis zur Höhe des Betrages rechtskräftig wird, mit dem hätte aufgerechnet werden sollen. Die Rechtsansicht, von der der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss 3 Ob 842/53 ausgegangen ist, ist nicht nur für das Berufungsgericht, sondern auch für ihn selbst bindend. Versuche, diese Rechtsansicht zu erschüttern, sind daher von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Aus diesen Erwägungen musste der Revision der Erfolg versagt werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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