OGH 3Ob518/77 (RS0019458)

OGH3Ob518/774.4.1978

Rechtssatz

Unter Vorschuss werden alle Vorausleistungen verstanden. Unter diesen Begriff fällt insbesondere die antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung. Einen Vorschuß kann der Gläubiger vor Fälligkeit, ja selbst vor Entstehung der Schuld gewähren. Er tilgt damit einen entsprechenden Teil der Schuld im voraus.

Normen

ABGB §983
HGB §354 Abs2

3 Ob 518/77OGH04.04.1978
1 Ob 509/81OGH18.02.1981

Veröff: MietSlg 33212 = EvBl 1981/157

8 Ob 37/84OGH17.01.1985

Auch; Veröff: ZVR 1986/4 S 19

5 Ob 52/11zOGH09.11.2011

Auch

3 Ob 201/19hOGH19.11.2019

Beisatz: Der Rechtssatz, wonach der Schuldner (bereits) mit Leistung des Vorschusses einen entsprechenden Teil seiner Schuld im Voraus tilgt, gilt nur für den hier gerade nicht vorliegenden (Regel-)Fall eines (ausdrücklich oder schlüssig) nur für eine konkrete Verbindlichkeit geleisteten Vorschusses. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0030OB00518_7700000_002

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