3 Ob 514/92 | OGH | 10.06.1992 |
Vgl auch; Veröff: JBl 1993,699 (Pichler) |
1 Ob 515/93 | OGH | 20.04.1993 |
Vgl auch; nur: Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht. (T1) Veröff: JBl 1994,114 (Pichler) = ÖA 1994,28 |
Bsw 36812/97 | EGMR | 24.04.2003 |
Vgl; nur: Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. (T2); nur: Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. (T3); nur: Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken, sind durch Art 8 Abs 2 MRK gedeckt. (T4) |
8 Ob 47/09h | OGH | 29.09.2009 |
Auch; nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00514_9200000_003
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