Rechtssatz
Ein Grundstück muß als dem Unternehmen gewidmet und daher als Sache angesehen werden, die zu einem Unternehmen gehört, wenn es nach der Absicht der Ehegatten zugekauft wurde, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, der vom Mann allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam geführt wurde, wenn dann auch noch tatsächlich während der ehelichen Lebensgemeinschaft die landwirtschaftliche Nutzung erfolgte. Daran ändert es nichts, wenn im Zuge der Ehekrise ein Ehegatte (Eigentümer) seine Widmungserklärung widerruft oder versucht, dem anderen Teil das betrieblich genutzte Grundstück zu entziehen. Nur die einvernehmliche Ausgliederung aus dem Unternehmen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 81 Abs 2 EheG) könnte dazu führen, daß die Liegenschaft als reine Wertanlage nicht mehr von der Herausnahme aus dem aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse durch § 82 Abs 1 Z 3 EheG betroffen ist.
3 Ob 553/90 | OGH | 28.11.1990 |
nur: Nur die einvernehmliche Ausgliederung aus dem Unternehmen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 81 Abs 2 EheG) könnte dazu führen, daß die Liegenschaft als reine Wertanlage nicht mehr von der Herausnahme aus dem aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse durch § 82 Abs 1 Z 3 EheG betroffen ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0030OB00510_8900000_003
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