Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 374,76 EUR (darin 62,46 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Beklagte war Eigentümer eines Pkw VW Golf Cabrio TDI mit tiefer gestelltem Fahrwerk. Diese von ihm veranlasste Veränderung wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung mit Einzelgenehmigungsbescheid vom 16. Mai 2001 rechtskräftig genehmigt. Der Beklagte verkaufte mit Kaufvertrag vom 6. März 2002 das Fahrzeug in diesem Zustand an den Kläger. Vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgte noch eine Prüfung durch den ÖAMTC, der abgesehen von Steinschlägen und einen Sprung in der Heckleuchte, das Fahrzeug als in einem „Tip-Top-Zustand" erachtete. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde dem Kläger neben den sonstigen Papieren auch der Einzelgenehmigungsbescheid übergeben. Nachdem dieser rund 30.000 Kilometer problemlos mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, wurden ihm wegen zu geringer Bodenfreiheit des Fahrzeuges die Kennzeichentafeln abgenommen. Es gelang ihm jedoch, diese auf Grund des Einzelgenehmigungsbescheids wieder zu erlangen. Nach einer neuerlichen Kontrolle, bei der die Kennzeichen aber nicht entzogen wurden, meldete er das Fahrzeug ab und verkaufte es. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, gestützt auf Gewährleistung (Wandlung) und Schadenersatz, zuletzt, den Beklagten zur Zahlung von 4.050 EUR s.A. (Differenz von gezahltem Kaufpreis und beim Weiterverkauf erzielten Erlös) zu verhalten. Das Fahrzeug sei nicht verkehrs- und betriebssicher. Es weise eine zu geringe Bodenfreiheit auf, weshalb auch die Gefahr bestehe, dass der Einzelgenehmigungsbescheid, welcher nicht rechtmäßig sei, von der Behörde gemäß § 68 AVG aufgehoben werde. Dies stelle einen Rechtsmangel dar.
Der Beklagte wendete ein, das Fahrzeug habe sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden. Aufgrund des rechtskräftigen Einzelgenehmigungsbescheids sei der Kläger auch zur Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr berechtigt. Der behauptete Rechtsmangel liege somit nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte die das Klagebegehren abweisende Entscheidung der ersten Instanz. Nach seinen wesentlichen rechtlichen Erwägungen seien die Gerichte an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese fehlerhaft seien. Es sei daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug den der Genehmigung zu Grunde liegenden Normen entspreche. Eine eigenständige Überprüfung durch das Gericht sei nicht zulässig und der Rechtsmangel zu verneinen. Ein Sachmangel sei nicht behauptet worden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshof dazu fehle, ob ein den Gegenstand eines Einzelgenehmigungsbescheid bildender Umstand - bei Zutreffen - als Mangel in Betracht kommen könne.
Die Revision des Klägers ist entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
a) Mag auch der Revisionswerber zu Recht darauf verweisen, Vorbringen zu einem Sachmangel erstattet zu haben, ist eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO im Zusammenhang damit auf Grundlage der unbekämpft gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nicht zu beantworten. Nach diesen sei ein Fahrzeug mit derart geringer Bodenfreiheit nicht „automatisch" verkehrs- und betriebsunsicher; Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit sei auch bei - hier ja unzweifelhaft vorliegender - Einzelgenehmigung gegeben. Damit hat der klagende Übernehmer jedenfalls den ihm obliegenden (P. Bydlinski in KBB § 924 ABGB Rz 3 mwN; Ofner in Schwimann³ § 922 ABGB Rz 30) Beweis eines Sachmangels iS des Fehlens gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften des gekauften Pkws (§ 922 Abs 1 ABGB in der hier nach Art IV GewRÄG BGBl I 2001/48 schon anzuwendenden Fassung nach diesem Gesetz) nicht erbracht.
b) Aber auch die Ausführungen des Revisionswerbers zum angeblichen Rechtsmangel vermögen die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen. Seiner Ansicht nach erfordere die zu geringe Bodenfreiheit des gekauften Fahrzeugs die Aufhebung des Einzelgenehmigungsbescheids nach § 68 Abs 3 AVG, was einen zur Wandlung berechtigenden Mangel darstelle.
Rechtsmängel liegen vor, wenn dem Erwerber nicht die geschuldete rechtliche Position verschafft wird (P. Bydlinski aaO § 933 ABGB Rz 3 mwN). Das bewirken nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, wie etwa das Fehlen bau- und gewerbebehördlicher Bewilligungen (7 Ob 184/03i mwN). Voraussetzung für die Benützbarkeit eines Pkws im Straßenverkehr ist selbstverständlich auch das Vorliegen der entsprechenden behördlichen Genehmigungen, die folglich eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB darstellen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits aussprach, bedeutet zwar eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung bei einem Haus einen Rechtsmangel, weil nach der Verkehrsauffassung vom Vorhandensein einer unwiderruflichen Genehmigung ausgegangen werde (10 Ob 502, 503/94 = SZ 67/231). Die denkbare Aufhebbarkeit eines Bescheids nach § 68 Abs 3 AVG („insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist") ist mit einer solchen nicht zureichenden Genehmigung aber nicht vergleichbar. Der in der theoretischen Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids liegende Mangel könnte sonst bei jeder Genehmigung eingewendet werden, für die nicht das besondere Verwaltungsrecht eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 68 Abs 3 und 4 AVG vorsieht.
Der Geltendmachung steht hier aber in jedem Fall § 924 erster Satz ABGB entgegen, wonach nur für bei der Übergabe vorhandene Mängel Gewähr zu leisten ist. Eine Abänderung (oder auch Aufhebung) des rechtskräftigen Genehmigungsbescheids nach § 68 Abs 3 AVG (wo von - anfänglicher - Nichtigkeit keine Rede ist) wirkt wie jene nach dessen Abs 2 (1 Ob 616/91 = SZ 65/13 = JBl 1992, 392; RIS-Justiz RS0049664; VwGH Zl. 97/08/0424; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 659 mwN) - ebenso wie nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG (VwGH Zl. 2001/19/0016 = ZfVB 2002/1371 mwN; ggt Walter/Mayer aaO Rz 663 mwN) - nur ex nunc (Walter/Mayer aaO Rz 662 mwN in FN 828), also für die Zukunft und nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe zurück. Schon deshalb kann die rein hypothetische Möglichkeit von dessen Änderung oder Beseitigung nach Abs 3 leg cit nicht zur Wandlung berechtigen. Ob dem Käufer im Fall eines nachträglichen Vorgehens der Behörde nach § 68 Abs 3 AVG andere Ansprüche gegen den Käufer zustehen könnten, ist mangels Geltendmachung in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Davon abgesehen fehlt es aber jedenfalls an den Voraussetzungen des § 68 Abs 3 AVG. Dass diese Beurteilung den Gerichten zustehe, entspricht dem Standpunkt des Klägers, bedarf daher im gegebenen Zusammenhang keiner näheren Klärung. Nach der von ihm bekämpften Ansicht der zweiten Instanz bestünde eine solche Berechtigung von vornherein nicht. Tatsächlich ist hier von einer volkswirtschaftlichen Schädigung keine Rede; das Fehlen von Verkehrsund/oder Betriebssicherheit des Fahrzeugs ist dem Kläger aber wie dargelegt nicht gelungen, weshalb schon gar nicht das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdende Missstände zu beseitigen sind. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich schon aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht. Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.
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