Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12. bzw. 13. Februar 2001 wurden Niederlassungsbewilligungen, welche den Beschwerdeführerinnen jeweils am 10. Dezember 1999 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich) erteilt worden waren und die eine Geltungsdauer vom 10. Dezember 1999 bis 10. Dezember 2000 aufgewiesen hatten, gemäß § 68 Abs. 4 AVG für nichtig erklärt.
Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, gemäß § 68 Abs. 4 AVG könnten Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten jeweils am 20. Dezember 1999 an einer inländischen Adresse Unterkunft genommen, welche nicht im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten liege. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, zu dem der Familiennachzug mit den in Rede stehenden Niederlassungsbewilligungen gestattet worden sei, habe schon seit 1996 an dieser, nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gelegenen Adresse gewohnt. Die für nichtig erklärten Niederlassungsbewilligungen seien daher von einer örtlich unzuständigen Behörde, auch ohne erforderlichen Antrag erteilt worden. Dieser Akt sei "auch als strafrechtswidrig zu sehen". Aus diesen Gründen seien die in Rede stehenden Niederlassungsbewilligungen gemäß § 68 Abs. 4 AVG als nichtig zu erklären gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Aufenthalt in Österreich verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.
§ 68 Abs. 4 AVG lautet (auszugsweise):
"§ 68. ...
...
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des
Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer
nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
..."
§ 23 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 3 Z. 2 und 4 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
...
§ 31. ...
...
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
...
2. der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. ..."
Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes bewirkt die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß § 68 Abs. 4 AVG lediglich, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht ("ex-nunc-Wirkung"). Demgegenüber bleiben für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt, die ein solcher Bescheid während der Zeit seines Bestehens mit sich gebracht hat (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1984, VfSlg. Nr. 10.086, das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992, Zlen. 91/08/0043, 0094; Letzteres mit weiteren Hinweisen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0007).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Erlassung der angefochtenen Bescheide am 12. bzw. 13. Februar 2001 nichts daran zu ändern vermochte, dass sich die Beschwerdeführerinnen auf Grund der ihnen erteilten und für den gesamten Zeitraum ihrer Geltungsdauer auch wirksam gebliebenen Niederlassungsbewilligungen bis 10. Dezember 2000 gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihre nach den Beschwerdebehauptungen vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Bewilligungen erfolgte Antragstellung auf Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen hätte zutreffendenfalls gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerinnen trotz Erlassung der angefochtenen Bescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Anträge rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführerinnen auf Grund dieser Anträge weitere Niederlassungsbewilligungen gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 zu erteilen, ist durch die angefochtenen Bescheide nicht weggefallen. Letztere haben diese Niederlassungsbewilligungen ja bis zu dem vor der Nichtigerklärung gelegenen Zeitpunkt ihres Ablaufes unberührt gelassen, sodass den Beschwerdeführerinnen, falls sie nach diesem Zeitpunkt auf Dauer im Inland niedergelassen geblieben sind, weitere Niederlassungsbewilligungen zu erteilen wären, sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin als gesichert erscheinen.
Daraus folgt, dass die angefochtenen Bescheide ins Leere gegangen sind und es an der Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihrem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Aufenthalt in Österreich durch diese Bescheide fehlt.
Aus diesem Grunde waren die Beschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. April 2001
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