Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden am 5. Februar 2008 die Fahrnisexekution sowie die Exekution auf dem Verpflichteten gegen bestimmte Drittschuldner zustehende Forderungen (ON 32).
Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs und beantragte gleichzeitig die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO (ON 55).
Gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 18. März 2008, mit welchen der Aufschiebungsantrag in Ansehung der bewilligten Forderungsexekution abgewiesen und der Aufschiebungsantrag in Ansehung der bewilligten Fahrnisexekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung bewilligt wurde (ON 58), erhob der Verpflichtete Rekurs, verbunden mit dem Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 62).
Diesen Antrag wies das Erstgericht am 18. April 2008 ab (ON 63).
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Erstgericht am 15. Mai 2008 zurück (ON 65), wogegen der Verpflichtete erneut Rekurs erhob (ON 66).
Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (ON 68) dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge.
Mit dem nun angefochtenen Punkt 3 seines Beschlusses gab das Rekursgericht - das im Übrigen ua den Rekurs des Verpflichteten gegen den über den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ergangenen Beschluss des Erstgerichts (ON 58) rechtskräftig zurückwies - dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss Folge, mit welchem das Erstgericht den Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der hemmenden Wirkung in Ansehung seines Rekurses gegen die Entscheidung über die Aufschiebungsanträge des Verpflichteten zurückwies und hob diesen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos auf, wobei es die Betreibende in diesem Umfang zum Ersatz der Rekurskosten verpflichtete.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Betreibenden ist unzulässig.
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (stRsp; RIS-Justiz RS0002495; RS0043815).
Da hier über den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten bereits rechtskräftig entschieden wurde (rechtskräftige Zurückweisung seines Rekurses durch das Rekursgericht), fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Betreibenden an der Klärung der Frage, ob dem - bereits zurückgewiesenen - Rekurs aufschiebende Wirkung hätte zuerkannt werden können bzw ob ein Rekurs gegen einen Beschluss, mit welchem das Erstgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abwies, bekämpfbar ist.
Das Interesse des Betreibenden könnte daher nur mehr in der Beseitigung des rekursgerichtlichen Kostenzuspruchs liegen. Das in Ansehung der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann aber nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (stRsp; RIS-Justiz RS0002396). Der Revisionsrekurs, bei dessen Einbringung die Beschwer bloß fehlte, weshalb kein Fall des § 50 Abs 2 ZPO vorliegt, ist daher zurückzuweisen.
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