Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Verpflichtete ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer von gemäß § 9 Abs 2 WEG verbundenen Anteilen an einem Liegenschaftsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. Das Erstgericht bewilligte zu 7 E 21/91 einem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung der Forderung von 47.074,04 S sA antragsgemäß die Exekution durch Zwangsversteigerung des im Eigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaftsanteils und durch Pfändung des dem Verpflichteten gegen seine Ehefrau zustehenden Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums.
Die hier betreibende Partei stellte den Antrag, ihr zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 798.454 S sA die Exekution "mittels Zwangsversteigerung der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft Grundbuch..... (es folgt die Einlagezahl und die Katastralgemeinde) durch Beitritt zu dem bereits unter GZ 7 E 21/91 anhängigen Versteigerungsverfahren" zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution durch Zwangsversteigerung der im Eigentum des Verpflichteten und seiner Ehefrau stehenden Anteile und sprach aus, daß die betreibende Partei der zur Hereinbringung der Forderung von 47.074,04 S sA schon eingeleiteten Zwangsversteigerung beitritt.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag infolge Rekurses der Ehefrau des Verpflichteten ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Im Exekutionsantrag sei das Exekutionsobjekt unrichtig bezeichnet worden, weil gemäß § 9 Abs 2 WEG nur der Mindestanteil und nicht die gesamte Liegenschaft Exekutionsobjekt sei. Die unrichtige Bezeichnung des Exekutionsobjekts bilde einen Mangel, der wegen der hiedurch bewirkten Rangverschiebung nicht verbessert werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 3 und § 508a ZPO nicht gebunden ist, gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu den im folgenden behandelten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Fragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Die betreibende Partei meint in ihrem Revisionsrekurs zu Unrecht, daß in ihrem Exekutionsantrag das Exekutionsobjekt ohnedies richtig bezeichnet worden sei, weil sie die Exekution "durch Beitritt" zu dem bereits anhängigen Versteigerungsverfahren beantragt und damit zum Ausdruck gebracht habe, daß sich ihr Antrag auf den dem Verpflichteten und seiner Ehefrau gemeinsam gehörenden Liegenschaftsanteil beziehe.
Gemäß § 139 Abs 1 EO kann nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, solange letzteres im Gange ist, zugunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, treten damit gemäß dem nachfolgenden Abs 2 dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei. Aus dem Abs 2 (arg "damit") ergibt sich also eindeutig, daß Voraussetzung für den Beitritt die Bewilligung der Zwangsversteigerung ist. Ähnlich spricht auch § 139 Abs 4 EO davon, daß die Versteigerung der Liegenschaft schon bewilligt wurde. Der Beitritt setzt also die Bewilligung der Zwangsversteigerung voraus; eine besondere Exekution "durch Beitritt" ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl Paupie, Die Lehre vom Beitritt 88; Lehmann, Die Zwangsversteigerung 89 f).
Wird die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zu einer Zeit bewilligt, zu der auf derselben Liegenschaft die Einleitung eines noch anhängigen Versteigerungsverfahrens angemerkt ist, so hat diese Exekutionsbewilligung gemäß § 139 Abs 2 EO von selbst zur Folge, daß der neue betreibende Gläubiger dem bereits anhängigen Versteigerungsverfahren beitritt (vgl Paupie und Lehmann je aaO sowie Heller-Berger-Stix II 975). Aus § 401 Abs 1 Geo kann allerdings abgeleitet werden, daß auch der Beitritt durch Beschluß auszusprechen ist. Dieser Beschluß, der nur feststellende Bedeutung hat (vgl Heller-Berger-Stix II 1116) und nur der im § 139 Abs 4 EO vorgeschriebenen Verständigung der betreibenden Gläubiger und des Verpflichteten dient, tritt aber neben und nicht an die Stelle der Exekutionsbewilligung. Dem entspricht auch das EForm 199 im Formbuch zur ZPO und EO6. An all dem ändert nichts, daß im Fall des Beitritts ein Grundbuchsauszug (im umgestellten Grundbuch gemäß § 5 Abs 1 GUG eine Grundbuchsabschrift) nicht mehr vorgelegt werden muß (AnwZ 1935, 447 = ZBl 1935/454; vgl auch RPflSlgE 1960/300); dies ergibt sich aus einer berichtigenden, am Zweck der Bestimmung orientierten Auslegung des § 133 Abs 2 EO. Ebensowenig ist von Bedeutung, daß die Exekutionsbewilligung, die zu einem Beitritt führt, oder die Verständigung vom Beitritt gemäß § 139 Abs 4 EO nur den betreibenden Gläubigern und dem Verpflichteten zuzustellen ist; bei der angeführten Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum § 133 Abs 4 EO.
Auch wenn also die Bewilligung einer Zwangsversteigerung beantragt wird, die zum Beitritt zu einem anhängigen Versteigerungsverfahren führt, muß somit der Exekutionsantrag den im § 54 EO festgelegten Erfordernissen entsprechen und die Exekutionsbewilligung die gemäß § 63 EO erforderlichen Angaben enthalten. Nicht erforderlich ist hingegen, daß ausdrücklich die Bewilligung des Beitritts beantragt wird. Hier ist also entscheidend, ob die betreibende Partei dadurch, daß sie im Exekutionsantrag zwar die gesamte Liegenschaft anführte, aber auf das bereits anhängige Versteigerungsverfahren Bezug nahm, im Sinne des § 54 Abs 1 Z 3 EO als Vermögensteil, auf den Exekution geführt werden sollte, den im gemeinsamen Eigentum des Verpflichteten und seiner Ehefrau stehenden Liegenschaftsanteil bezeichnet hat. Dies ist aber schon aus der Erwägung zu verneinen, daß auch bei Bewilligung der Zwangsversteigerung einer ganzen Liegenschaft ein Beitritt in Betracht kommt, wenn bezüglich eines Anteils schon ein Versteigerungsverfahren anhängig ist (vgl Heller-Berger-Stix II 1110 f). Hier kommt dazu noch, daß die betreibende Partei ausdrücklich die Zwangsversteigerung "der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft" beantragt hat. Durch den Hinweis auf das anhängige Versteigerungsverfahren wurde noch nicht eindeutig klargestellt, daß sich der Antrag auch auf den Anteil der Ehefrau des Verpflichteten beziehen sollte. Es kann nicht Sache des zur Bewilligung der Exekution berufenen Gerichtes sein, einem Exekutionsantrag gerade jenen Sinn beizugeben, den die Bewilligung der Exekution voraussetzt.
Von der Frage der Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist die Frage zu unterscheiden, ob es etwas anderes oder nur weniger bedeutet, wenn statt der beantragten Zwangsversteigerung der ganzen Liegenschaft nur die Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils bewilligt wird. Der Oberste Gerichtshof hat, soweit dies überblickt werden kann, auch hiezu noch nicht Stellung genommen. Der erkennende Senat ist der Meinung, daß im allgemeinen die Bewilligung der Zwangsversteigerung eines Anteils gegenüber der Bewilligung der Zwangsversteigerung der gesamten Liegenschaft nur ein Minus bedeutet (so für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung Heller-Berger-Stix II 900). Dies gilt besonders dann, wenn - wie hier - mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist und durch die gesonderte Verwertung des Anteils daher wirtschaftliche Nachteile nicht zu befürchten sind. Bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten besteht aber die Besonderheit, daß gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 WEG auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten besteht, nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums Exekution geführt werden darf. Es muß daher auch der Anteil des anderen Ehegatten der Exekution unterworfen werden. Dies würde aber ein Mehr gegenüber dem Exekutionsantrag der betreibenden Partei bedeuten, weil diese ausdrücklich nur die Zwangsversteigerung "der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft" beantragt hat. Überdies hat sie auch den Antrag auf Pfändung des Aufhebungsanspruchs nicht gestellt. Besteht der Exekutionstitel bloß gegen einen der Ehegatten, so muß aber gemäß der angeführten Gesetzesstelle zugleich mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des Mindestanteils auch der Antrag auf Pfändung des Aufhebungsanspruchs gestellt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung abzuweisen (Faistenberger-Barta-Call, WEG Rz 45 zu § 9; Berger in ÖJZ 1982, 432; 3 Ob 128/91). Auch in diesem Zusammenhang gilt, daß der Antrag auf Pfändung des Aufhebungsanspruchs nicht darin erblickt werden kann, daß die betreibende Partei die Exekution durch Beitritt zu dem anhängigen Versteigerungsverfahren beantragt hat. Damit ist noch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gesagt, daß sie die alten Anträge stellt, die der betreibende Gläubiger des anhängigen Versteigerungsverfahrens gestellt hatte. Es reichte auch nicht aus, daß die Pfändung des Anspruchs schon einmal bewilligt wurde; daraus sind nur dem dort betreibenden Gläubiger, nicht aber auch der hier betreibenden Partei Rechte erwachsen.
Das Rekursgericht hat somit den Exekutionsantrag der betreibenden Partei im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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