OGH 3Ob493/57 (RS0033613)

OGH3Ob493/5727.11.1957

Rechtssatz

Die Erlagsanzeige muß nicht alle Gläubiger anführen, die auf den erlegten Betrag Anspruch erheben. Es genügt, wenn derjenige, der auf den erlegten Betrag Anspruch erhebt, vom Erlag Kenntnis erhalten hat.

Normen

ABGB §1425 VIII

3 Ob 493/57OGH27.11.1957
5 Ob 92/67OGH26.04.1967
7 Ob 539/78OGH06.04.1978

Vgl aber; Beisatz: Bewirken Mängel des Erlagsantrages die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die unmittelbare Mitteilung des Schuldners vom Erlag nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, daß er seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrnehmen kann. (T1) Veröff: JBl 1978,598 = SZ 51/42

4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Schuldbefreiend wirkt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nur, wenn sie rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt dafür nicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19571127_OGH0002_0030OB00493_5700000_004

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