OGH 3Ob492/38 (RS0010228)

OGH3Ob492/3824.8.1938

Rechtssatz

Der gutgläubige Erwerb wird durch Umstände ausgeschlossen, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist, sondern selbst nur Vorbehaltskäufer. Die Versicherung des Verkäufers allein, dass er über die Sache verfügen kann, kann guten Glauben des Erwerbers nicht begründen.

Normen

ABGB §326 B

3 Ob 492/38OGH24.08.1938

SZ 20/182

5 Ob 181/61OGH21.06.1961

nur: Der gutgläubige Erwerb wird durch Umstände ausgeschlossen, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist, sondern selbst nur Vorbehaltskäufer. (T1); Beisatz: Der Erwerber einer Sache, die erfahrungsgemäß unter Eigentumsvorbehalt verkauft zu werden pflegt, ist zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung der Rechte seines Vormannes verpflichtet (Erwerb- und Eigentumsbelege). (T2) = EvBl 1961/521 S 659

6 Ob 33/61OGH28.06.1961

Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb eines Traktors, dessen Typenschein nach Behauptung des Veräußerers "bei einer Bank" erliegt. Erkündigungspflicht des Erwerbers. (T3) = ZVR 1962/24 S 22 = HS 5282

6 Ob 254/62OGH27.09.1962

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 33/61

5 Ob 218/63OGH05.09.1963
5 Ob 61/65OGH01.04.1965

nur T1; HS 5181 (10)

6 Ob 331/65OGH15.12.1965

HS 5281 (28)

1 Ob 177/73OGH17.10.1973

Vgl auch; Beisatz: Bei der Verpfändung eines verhältnismäßig neuwertigen Kraftfahrzeuges darf sich der Pfandnehmer keineswegs mit beruhigenden Erklärungen des Verpfänders allein begnügen, er muss vielmehr die Eigentumsverhältnisse bzw die Verfügungsberechtigung des Verpfänders überprüfen. (T4) = EvBl 1974/181 S 398

6 Ob 761/78OGH14.12.1978

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 632/83OGH16.02.1984

Auch; nur T1; Beisatz: hier: Streckengeschäft; Erstverkäufer erklärt bei der direkten Lieferung an Letztkäufer, sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten. (T5) = JBl 1984,671 = RdW 984,310

9 Ob 359/97bOGH28.01.1998

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit, weil der Käufer wusste, dass der Kaufpreis nicht voll bezahlt wurde. (T6)

4 Ob 4/18vOGH23.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19380824_OGH0002_0030OB00492_3800000_001

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