OGH 3Ob48/94

OGH3Ob48/9425.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Gerstenecker und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Barbara G*****, ***** vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Ernst G*****, ***** wegen S 84.800,-- s.A. und S 204.000,-- s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24. Februar 1994, GZ 46 R 242/94-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Juni 1993, GZ 69 E 6176/93i-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß wieder hergestellt wird.

Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 12.247,20 (darin enthalten S 2.041,20 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte am 21. Juni 1993, ihr "aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rekursentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Oktober 1991 zu 43 R 2097/91 (= 4 C 52/91i-40)" I. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 84.800,-- samt - näher bezeichneten - Zinsen, der Kosten dieses Antrags und der weiteren Kosten des Exekutionsverfahrens sowie II. zur Sicherstellung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsansprüche von S 204.000,-- die Exekution wider den Verpflichteten durch zu I. Pfändung, Verwahrung und Verkauf, zu II. Pfändung und Verwahrung des in seiner Gewahrsame befindlichen PKW Marke BMW 320 I Cabrio E 30 K zu bewilligen; behördliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Motornummer und Farbe waren angegeben. Dem Exekutionsantrag war die Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1991, 43 R 2097/91, angeschlossen, aus dessen Spruch sich ergibt, daß die angefochtene einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juli 1991, 4 C 52/91i-12, in der Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von S 17.000,-- bestätigt wurde. Die Betreibende brachte vor, der Verpflichtete habe in den Monaten März 1992 bis Juni 1993 anstatt S 17.000,-- nur S 11.700,-- an monatlichem Unterhalt bezahlt.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution - mit Ausnahme des Zinsenbegehrens - antragsgemäß.

Über Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Exekutionsantrag ab, weil der von der betreibenden Partei als Exekutionstitel bezeichnete zweitinstanzliche Beschluß keinen Leistungsbefehl enthalte; dieser sei vielmehr ausschließlich in der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes vom 15. Juli 1991 enthalten. Die betreibende Partei stütze ihren Exekutionsantrag jedoch ausschließlich auf die Entscheidung 43 R 2097/91 des Landesgerichtes für ZRS Wien. Es sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß an die Bezeichnung des Exekutionstitels im Exekutionsantrag vor allem dann keine strengen oder formalistischen Anforderungen zu stellen sind, wenn aus dem beim Titelgericht anläßlich des Exekutionsbewilligungsantrags vorgelegten Exekutionstitel und aus dem Exekutionsantrag sowohl beim Titelgericht als auch beim Verpflichteten über die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der in Exekution gezogenen Forderung kein Zweifel bestehen kann (EFSlg 27.904; 3 Ob 249/75; zuletzt 3 Ob 29/94; vgl. SZ 57/200; 3 Ob 179/82). Das Erstgericht konnte aus seiner eigenen einstweiligen Verfügung und der dazu ergangenen rekursgerichtlichen Entscheidung, deren Ausfertigung die Betreibende vorlegte, völlig eindeutig entnehmen, daß die aus diesen beiden Entscheidungen unterhaltsberechtigte betreibende Partei nur einen Teilrückstand von ihr zugesprochenen Unterhaltsleistungen für einen Zeitraum begehrte, der im Titelzuspruch - wie sich auch aus dem Datum der Rekursentscheidung ergab - Deckung fand. Auch für den Verpflichteten mußte völlig klar sein, welchen Anspruch die betreibende Partei in Exekution zog.

Aus der nicht völlig einwandfreien Bezeichnung des Exekutionstitels kann der betreibenden Partei bei der dargestellten Sachlage kein Nachteil entstehen, weil sie etwa ihrer aus § 54 Abs 1 Z 2 EO hervorgehenden Verpflichtung zur bestimmten Angabe des für den geltendgemachten Anspruch vorhandenen Exekutionstitels nicht entsprochen hätte. Wenn auch die Betreibende mit dem Exekutionsantrag nur eine Ausfertigung der Rekursentscheidung vorlegte, so hätte das die Exekution bewilligende Titelgericht bei Zweifeln auch durch bloße Akteneinsicht den Bestand der betriebenen Forderung und die dafür vorliegenden Entscheidungen problemlos ermitteln können. Nach dem objektiven Erklärungswert ihres Vorbringens kann daher keine Rede davon sein, daß die betreibende Partei den Exekutionsantrag ausschließlich auf den vom Rekursgericht erlassenen Beschluß gestützt hätte. Das Erstgericht hat daher zutreffend die Exekution antragsgemäß - mit Ausnahme des Zinsenbegehrens - bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO.

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