OGH 3Ob29/94

OGH3Ob29/949.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Barbara G*****, vertreten durch Dr.Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Ernst G*****, wegen S 95.400,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. November 1993, GZ 46 R 1313, 1314/93-23, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.August 1993, GZ 69 E 7127/93-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Punkt 1. des rekursgerichtlichen Beschlusses wird dahin abgeändert, daß der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß wieder hergestellt wird.

Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 5.433,60 (darin S 905,60 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte am 4.8.1993 beim Erstgericht als Titelgericht unter Nennung der Aktenzahl des Unterhaltsprozesses und unter Vorlage der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung (wegen einstweiligen Unterhaltes) vom 15.7.1991 und des diese teilweise abändernden zweitinstanzlichen Beschlusses vom 9.10.1991 (siehe dazu den Exekutionsantrag ON 1 des Aktes), den es als "Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.10.1991 (4 C 52/91 i-40 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien; 43 R 2097/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien)" bezeichnete, und mit dem Vorbringen, der Verpflichtete sei damit zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 17.000,-- verpflichtet, habe jedoch in den Monaten März 1992 bis August 1993 monatlich je S 5.300,-- (= 18 x 5.300,-- = S 95.400,--) weniger bezahlt, zur Hereinbringung dieses Unterhaltsrückstandes samt Kosten Fahrnisexekution. Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.

Über Rekurs des Verpflichteten wies das Gericht zweiter Instanz mit der angefochtenen Entscheidung den Exekutionsantrag ab, weil der von der betreibenden Partei als Exekutionstitel bezeichnete zweitinstanzliche Beschluß mangels Aufnahme des Beginns der Leistungsfrist und eines Leistungbefehls in den Spuch ohne zusätzliche Berufung auf die erstinstanzliche einstweilige Verfügung, die einen (wenn auch durch die rekursgerichtliche Entscheidung teilweise abgeänderten) Exekutionstitel für den laufenden Unterhalt darstelle, keinen iSd § 54 Abs 1 Z 2 EO bestimmten Exekutionstitel darstelle. Es sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, und berechtigt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß an die Bezeichnung von beim Titelgericht anläßlich des Exekutionsbewilligungsantrages vorgelegten Exekutionstiteln vor allem dann keine strengen oder formalistischen Anforderungen zu richten sind, wenn daraus und aus dem Exekutionsantrag sowohl beim Titelgericht als auch beim Verpflichteten über die Rechtsgrundlagen und das Ausmaß der in Exekution gezogenen Forderung kein Zweifel bestehen kann (EFSlg 27.904; 3 Ob 249/75; vgl SZ 57/200; 3 Ob 179/82). Aus seiner eigenen einstweiligen Verfügung und der dazu ergangenen rekursgerichtlichen Entscheidung konnte das Erstgericht völlig eindeutig entnehmen, daß die aus diesen beiden Entscheidungen unterhaltsberechtigte betreibende Partei nur einen Teilrückstand von ihr zugesprochenen Unterhaltsleistungen für einen Zeitraum begehrte, der im Titelzuspruch (beider Titel) Deckung fand. Auch für den Verpflichteten mußte daraus völlig klar sein, welchen Anspruch die betreibende Partei in Exekution zog. Aus der nicht völlig einwandfreien Bezeichnung des Exekutionstitels kann der betreibenden Partei bei der dargestellten Sachlage kein Nachteil entstehen, weil sie etwa ihrer aus § 54 Abs 1 Z 2 EO hervorgehenden Verpflichtung zur bestimmten Angabe des für den geltendgemachten Anspruch vorhandenen Exekutionstitels nicht entsprochen hätte. Sie hat unter Vorlage beider Entscheidungen die Exekution beim Titelgericht beantragt, welches durch bloße Akteneinsicht den Bestand der betriebenen Forderung und die dafür vorliegenden Entscheidungen problemlos ermitteln konnte und auch ermittelte. Nach dem objektiven Erklärungswert, Ihres Vorbringens kann daher keine Rede davon sein, daß sie den Exekutionsantrag ausschließlich auf den vom Rekursgericht erlassenen Beschluß gestützt hätte. Die erste Instanz hat daher zutreffend die Exekution antragsgemäß bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO.

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