OGH 3Ob47/05s

OGH3Ob47/05s27.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei A***** s.n.c., ***** vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen 317.355 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2004, GZ 46 R 328/04g-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Februar 2004, GZ 72 E 869/04i-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat die Verfügung - Zahlungsaufforderung eines italienischen Gerichts für vollstreckbar erklärt und der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung des nach dem Exekutionstitel geschuldeten Betrags die Exekution durch Pfändung und Verkauf beweglicher körperlicher Sachen sowie mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechts ob mehrerer Liegenschaften der verpflichteten Partei bewilligt.

Eine erhebliche Rechtsfrage erblickt die verpflichtete Partei darin, dass das Rekursgericht zu Unrecht die zumindest schlüssige Einigung der Parteien über den Erfüllungsort der von der betreibenden Partei geltend gemachten Kaufpreisforderung gegenüber der verpflichteten Partei, die eine Voraussetzung des zwischen Österreich und Italien geschlossenen und hier noch anzuwendenden Vollstreckungsübereinkommens vom 16. November 1971 (BGBl 521/1974) für die Vollstreckbarkeit bildet, angenommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass der Beurteilung der Konkludenz des Parteiverhaltens im Einzelfall aufgrund der hier zu berücksichtigenden konkreten Umstände grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, weshalb keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliegt (RIS-Justiz RS0043253 [T 1, T 2 T 7 und T 8]), soferne nicht eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung vorliegt, welche vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, wenn das Rekursgericht das Fehlen vom dispositiven Recht (hier Art 57 Abs 1 UN-Kaufrecht) abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen eines anderen Erfüllungsorts für die Zahlungsverpflichtung (als jenen am Sitz des Verkäufers) als eine schlüssige Vereinbarung des vom dispositiven Recht vorgegebenen Erfüllungsorts ansieht.

Auch die weiters von der verpflichteten Partei aufgeworfenen Fragen nach der zweifellos erforderlichen Ausräumung jeglicher Zweifel über die Identität der verpflichteten Partei mit jener Person, gegen die sich der für vollstreckbar zu erklärende und zu vollstreckende Exekutionstitel richtet, die Beurteilung der konkret vorgelegten Urkunden als eindeutig und unmissverständlich, die Unbedenklichkeit von vorgelegten Übersetzungen aus der Originalsprache des Exekutionstitels sowie die konkrete inhaltliche Übereinstimmung nach dem hier noch anzuwendenden Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und Italien erforderlicher Bestätigungsvermerke (Vollstreckbarkeitsbestätigung) ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb auch diese Fragen in ihrer Bedeutung über diesen nicht hinausgehen. Auch in diesem Zusammenhang vermag die verpflichtete keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

Bereits mehrfach ausgesprochen hat der Oberste Gerichtshof, dass eine Verfügung - Zahlungsaufforderung eines italienischen Prozessgerichts gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung ungeachtet der für den Verpflichteten eingeschränkten Möglichkeiten nach dem italienischen Prozessrecht, sich gegen einen derartigen Leistungsbefehl zur Wehr zu setzen, einen (auch) in Österreich zu vollstreckenden Exekutionstitel bildet (3 Ob 248/98m = SZ 73/74 = RdW 2001/39 ua; zuletzt 3 Ob 189/04x, RIS-Justiz RS0113663). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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