OGH 3Ob248/98m (RS0113663)

OGH3Ob248/98m26.4.2000

Rechtssatz

Ein Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters) eines italienischen Tribunales gemäß Art 186 der it ZPO ist eine anerkennungsfähige Entscheidung gemäß Art 25 LGVÜ. Dass der italienische Zahlungsbefehl nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann, da der Titel eine unbedingte Zahlungspflicht ausweist oder dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren.

*I*

 

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38
LGVÜ Art25
codice di precedura civile Art186

3 Ob 248/98mOGH26.04.2000

Veröff: SZ 73/74

3 Ob 145/03zOGH21.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch die "vorläufige Vollstreckbarkeit" eines italienischen Exekutionstitels reicht für eine Vollstreckbarerklärung aus. (T1)

3 Ob 189/04xOGH20.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtskraft der zur vollstreckenden Entscheidung nach der CMR hindert grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ beziehungsweise der EuGVVO nicht. (T2)

3 Ob 47/05sOGH27.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine Verfügung-Zahlungsaufforderung eines italienischen Prozessgerichts gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung bildet ungeachtet der für den Verpflichteten eingeschränkten Möglichkeiten nach dem italienischen Prozessrecht, sich gegen einen derartigen Leistungsbefehl zur Wehr zu setzen, einen (auch) in Österreich zu vollstreckenden Exekutionstitel. (T3)

3 Ob 49/06mOGH30.05.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Art 38 EuGVVO. (T4); Beisatz: Die bloße Tatsache, dass auf Grund einer nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung bereits Befriedigungsexekution geführt werden kann, begründet für sich keinesfalls einen Verstoß gegen den ordre public. (T5)

3 Ob 178/06gOGH13.09.2006

Auch; Beis wie T4

3 Ob 157/06vOGH19.10.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/161

3 Ob 123/12bOGH19.09.2012

Vgl; Beisatz: Ein in einem ex‑parte‑Verfahren (ein Verfahren ohne Beteiligung des Gegners) ergangener italienischer Mahnbescheid ist keine anerkennungsfähige Entscheidung iSd Art 32 EuGVVO. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000426_OGH0002_0030OB00248_98M0000_001

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