OGH 3Ob46/08y

OGH3Ob46/08y10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien Republik Österreich und Land Oberösterreich wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 500, 1.100, 400, 400, 1.100 und 1.100 EUR sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Revisionsrekursgericht vom 19. Dezember 2007, GZ 3 Ob 264/07f-92, womit der „außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 259/07t-88, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Bund sowie ein Bundesland führen gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von Geldbeträgen in der Höhe zwischen 400 und 1.100 EUR (zusammen 4.600 EUR) sA Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den Hälfteanteilen des Verpflichteten an zwei Liegenschaften. Beim Grundbuchsgericht der Nebeneinlage, welches das Exekutionsgericht um Vollzug ersucht hatte, hatte der Verpflichtete zuletzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Dieses Gericht wies den Antrag ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Oberste Gerichtshof wies ein Rechtsmittel des Verpflichteten gegen die zweitinstanzliche Entscheidung ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig nach (richtig) § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG zurück. Nunmehr erhebt der Verpflichtete dagegen Rekurs an das (wenn auch im Instanzenzug nach § 3 JN ihm untergeordnete und bei Außerstreitsachen der Bezirksgerichte außerhalb eines solchen stehende) Oberlandesgericht Linz ua mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Seinen Schriftsatz legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Auch dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist schon aufgrund der Verfassung (Art 92 Abs 1 B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, wonach es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (zutr Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];

Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anm 3. zu § 1 OGHG;

Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ff ZPO Rz 64). Nach § 1 Abs 1 OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch in Verfahren außer Streitsachen (s § 1 Abs 2 AußStrG) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ §§ 3, 4 JN Rz 1), der nach § 3 Abs 2, aber auch (im Gerichtshofverfahren) § 4 JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (§§ 62 - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).

Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von ihm selbst sofort (analog § 67 AußStrG) zurückzuweisen und nicht dem angerufenen (ihm notwendigerweise im Instanzenzug untergeordneten) Gericht vorzulegen.

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