Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Bund sowie ein Bundesland führen gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von Geldbeträgen in der Höhe zwischen 400 und 1.100 EUR (zusammen 4.600 EUR) sA Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den Hälfteanteilen des Verpflichteten an zwei Liegenschaften. Beim Grundbuchsgericht der Nebeneinlage, welches das Exekutionsgericht um Vollzug ersucht hatte, hatte der Verpflichtete zuletzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Dieses Gericht wies den Antrag ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Verfahrens ist in der Sache weiterhin der Vollzug der Exekutionsbewilligung des Exekutionsgerichts. Demnach richtet sich auch das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es eben nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung (hier im weiteren Sinn) und nicht um die Exekution selbst geht. Wie schon in diesem Verfahren zu 3 Ob 114/07x klargestellt wurde, wäre daher der (inhaltlich zutreffende) Unzulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz auf § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG zu stützen gewesen. Auch im Außerstreitverfahren ist demnach gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig und daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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