Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen gaben der Erbrechtsklage auf Feststellung der Ungültigkeit eines mündlichen Testaments mit der Begründung statt, die Testamentszeugen seien sich ihrer Rolle nicht bewusst gewesen und die Erblasserin habe nicht in Testierabsicht gesprochen. Die Beklagte vermag keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen nicht vom Aufbau des Urteils abhängt (zuletzt etwa 3 Ob 126/01b; RIS-Justiz RS0043110), weshalb die Rüge fehlender Feststellungen zu Testierabsicht und Zeugenbewusstsein ins Leere geht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Beweislast für die Gültigkeit/Ungültigkeit des mündlichen Testaments stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen festgestellt haben, dass der Erblasserin die Testierabsicht und den Zeugen das Bewusstsein, einer Testamentserrichtung beizuwohnen, fehlte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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