OGH 3Ob45/82 (RS0004423)

OGH3Ob45/8228.4.1982

Rechtssatz

In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte mit Wissen des Verpflichteten von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln (Parken von PKW von Besuchern).

Normen

EO §355 XIII

3 Ob 45/82OGH28.04.1982

Veröff: SZ 55/59

3 Ob 342/99mOGH25.10.2000

nur: In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. (T1)

8 Ob 89/08hOGH02.09.2008

Beisatz:In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn dem Verpflichteten zurechenbare Dritte mangels Aufklärung über die dem Verpflichteten obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. (T2)

3 Ob 220/11sOGH18.01.2012

Auch; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T3); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T4)

3 Ob 134/16aOGH22.09.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19820428_OGH0002_0030OB00045_8200000_001

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