OGH 3Ob422/58 (RS0004712)

OGH3Ob422/5831.10.1958

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Sicherungsexekution setzt einen ausdrücklichen Antrag, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen, voraus. Ist aber ein Antrag gestellt, liegen die Voraussetzungen vor und hat sich der betreibende Gläubiger nur im zulässigen Exekutionsmittel vergriffen, so ist die Exekution zur Sicherstellung mit dem richtigen Exekutionsmittel (zB statt zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung eines Pfandrechts Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandreches) zu bewilligen und das Mehrbegehren abzuweisen. Hiebei kann die Frage, ob der Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechtes auch den Antrag auf Vormerkung des Pfandrechtes umfaßt, für das Exekutionsverfahren unerörtert bleiben.

Normen

EO §370 E
EO §374
GBG §85 Abs3

3 Ob 422/58OGH31.10.1958

RZ 1959,36

3 Ob 127/12sOGH19.09.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/93

Dokumentnummer

JJR_19581031_OGH0002_0030OB00422_5800000_001

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