Rechtssatz
Zwischen dem Kläger und derjenigen Person, die eine nach Namen, Beruf und Anschrift auf sie passende Klage in Empfang genommen hat, entsteht dadurch, auch wenn sie sachlich nicht geklagt werden sollte, ein unechtes Prozessverhältnis, hinsichtlich dessen Beendigung dieser Person ein Antragsrecht und Rekursrecht zukommt.
4 Ob 109/64 | OGH | 22.12.1964 |
Ähnlich |
6 Ob 206/67 | OGH | 31.08.1967 |
Ebenso; Beisatz: Keine Rechtsmittelberechtigung der Person, die sachlich hätte geklagt werden sollen. (T1) |
6 Ob 171/69 | OGH | 17.09.1969 |
Auch |
8 Ob 51/10y | OGH | 25.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen. (T2) |
1 Ob 92/17m | OGH | 30.08.2017 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Nebenintervenientin, die nunmehr im Verfahren (auch) als beklagte Partei behandelt werden soll, ist zum Rekurs gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtsmittellegitimiert. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19601123_OGH0002_0030OB00415_6000000_001