Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Zuge des Fahrnisexekutionsverfahrens kündigte das Erstgericht am 24.September 1991 an, daß der Verkauf der Pfandgegenstände angeordnet werde, wenn nicht binnen sechs Wochen die volle Sicherheit erlegt werde, von deren Erlag eine Exekutionsaufschiebung abhängig gemacht worden war.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen diese Verfügung nicht Folge und sprach aus, daß ein Rekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Im Exekutionsverfahren haben, soweit nichts anderes anegeordnet ist, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528 ZPO) zur Anwendung zu kommen (§ 78 EO). Es gilt daher außerhalb der besonderen Regelung des § 83 Abs 3 EO und des § 239 Abs 3 EO im Exekutionsverfahren die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 ua).
Da das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)