3 Ob 37/68 | OGH | 03.04.1968 |
Veröff: SZ 41/37 |
1 Ob 37/73 | OGH | 21.03.1973 |
3 Ob 71/84 | OGH | 12.12.1984 |
Auch; Beisatz: Daraus, dass die Mutter des Verpflichteten im Haus des Verpflichteten wohnte, folgt noch nicht, dass sie am gesamten Inventar dieses Hauses und insbes an den später für Dritte gepfändeten Gegenstände und nicht etwa nur an in bestimmten, von ihr benützten Räumen befindlichen Gegenständen (Mitgewahrsamen) Gewahrsame besaß. (T1) |
1 Ob 538/85 | OGH | 27.02.1985 |
Auch; Veröff: JBl 1985,672 |
3 Ob 41/95 | OGH | 26.04.1995 |
Beisatz: Es überträgt daher schon der Abschluss des Verfügungsgeschäftes das Recht. (T2) |
1 Ob 55/97p | OGH | 29.04.1997 |
Vgl |
1 Ob 229/16g | OGH | 20.12.2016 |
Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0030OB00037_6800000_001
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