OGH 3Ob368/97g

OGH3Ob368/97g17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland W*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Achhammer, Menel & Welter Rechtsanwaltspartnerschaft OEG, in Feldkirch, wegen Widerspruchs gemäß § 37 EO (11 C 153/97h des Bezirksgerichtes Feldkirch), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3.November 1997, GZ Jv 3059-1/97-4, womit der Antrag der klagenden Partei auf Ausspruch der Ausgeschlossenheit, in eventu der Befangenheit des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr.Gert Delle-Karth im Verfahren 3 R 155/97m des Oberlandesgerichtes Innsbruck als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger lehnte im Verfahren 11 C 153/97h des Bezirksgerichtes Feldkirch alle Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte im Land Vorarlberg und alle Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch als befangen ab.

Das Oberlandesgericht Innsbruck erklärte mit Beschluß vom 18.3.1997, 3 Nc 2/97w-4, die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg und des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof hob diesen Beschluß mit Beschluß vom 18.6.1997, 3 Ob 176/97x, soweit auf, als über die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg entschieden wurde; in diesem Umfang wurde die Rechtssache (Ablehnungssache) an das Landesgericht Feldkirch überwiesen.

Das Landesgericht Feldkirch erklärte mit Beschluß vom 31.7.1997, 4 Nc 75/97m, die Ablehnung aller Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg für nicht gerechtfertigt.

Die klagende Partei erhob gegen diesen Beschluß Rekurs, für dessen Erledigung nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck der Senat 3 mit dem Vorsitzenden Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Gert Delle-Karth als Vorsitzender berufen war.

Der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr.Gert Delle-Karth zeigte seine Befangenheit an, weil er dem Senat, der am 18.3.1997 zu 3 Nc 2/97w des Oberlandesgerichtes Innsbruck entschieden habe, als Mitglied angehört habe. Diese Konstellation stelle zwar nicht den Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN, aber doch einen Befangenheitsgrund von gleichem Gewicht dar.

Diese Befangenheitsanzeige wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29.9.1997, Jv 3059-1/97-1, als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen.

Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 8.10.1997, 3 R 155/97m, wurde sodann dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.7.1997, 4 Nc 75/97m-2, keine Folge gegeben. Vorsitzender des Senates war der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Gert Delle-Karth.

Der Kläger stellte am 21.10.1997 den Antrag auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Gert Delle-Karth wegen Ausgeschlossenheit, in eventu wegen Befangenheit, weil dieser bei der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.3.1997, 3 Nc 2/97w, als Richter mitgewirkt habe; er habe insoweit als Erstrichter entschieden. Da niemand in ein- und derselben Sache Richter in der ersten und zweiten Instanz sein könne, liege der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN vor. Sollte keine Ausgeschlossenheit vorliegen, so sei jedenfalls eine Befangenheit gemäß § 19 Abs 2 JN gegeben. Diese werde auch auf ein allfälliges freundschaftliches Verhältnis zum Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Anton Fliri gestützt. Der abgelehnte Richter sei ungefähr 20 Jahre in Vorarlberg tätig gewesen. Es sei daher nicht auszuschließen, daß er nicht nur rein dienstliche, sondern auch freundschaftliche Kontakte zum Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch unterhalte, der in dieser Befangenheitssache in erster Instanz entschieden habe. Dies würde den Anschein der Befangenheit erwecken.

Der abgelehnte Richter führte in seiner Äußerung aus, er sei nur vom 1.5.1973 bis 31.12.1981 Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch und sodann des Landesgerichtes Feldkirch gewesen; im Jahr 1981 sei er dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Präsidialsekretär zugeteilt gewesen. In den Jahren seiner Tätigkeit in Vorarlberg habe er freundschaftliche Beziehungen zum nunmehrigen Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Anton Fliri unterhalten. Seit seiner Übersiedlung nach Innsbruck würden sich die Kontakte aber nur mehr auf dienstliche Zusammentreffen beschränken; er empfinde allerdings nach wie vor freundschaftliche Gefühle gegenüber dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch. Dies stelle jedoch keinen Grund dar, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen.

Das Erstgericht wies die Anträge des Klägers als nicht gerechtfertigt zurück.

Der Umstand, daß im Verfahren 3 R 155/97m der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck Dr.Gert Delle-Karth als Vorsitzender noch einmal über dieselbe Frage, nämlich die Befangenheit aller Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg, zu entscheiden hatte, die bereits Gegenstand einer erstinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gewesen sei, an der er als Senatsmitglied mitgewirkt habe, stelle weder einen Ausschließungsgrund im Sinn des § 20 Z 5 JN noch einen Befangenheitsgrund dar. Auch ein allfälliges freundschaftliches Verhältnis zum Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vermöge eine Befangenheit nicht zu begründen, weil sich die Kontakte seit 1981 nur auf dienstliche Zusammentreffen beschränken; weiters sei ein Bezug des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch zum Verfahren 11 C 153/97h des Bezirksgerichtes Feldkirch nicht ersichtlich.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Anträge des Klägers nicht gerechtfertigt.

Der Auschließungsgrund des § 20 Z 5 JN liegt nur dann vor, wenn der Richter an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat, nicht etwa dann, wenn er nicht das angefochtene, sondern ein früheres, aufgehobenes Urteil in der Prozeßsache gefällt hat (SZ 6/38; 4 Ob 78/77 ua; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 21 JN).

Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der erste Beschluß, an dem der abgelehnte Richter mitgewirkt hatte, aufgehoben worden war. Dies vermag auch keine Befangenheit begründen; darüber hinaus führt der Ablehnungswerber überhaupt keine konkreten Umstände an, aus denen sich der Anschein der Befangenheit des abgelehnten Richters ergeben würde.

Im Ablehnungsverfahren findet kein Kostenersatz statt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte