OGH 3Ob361/52

OGH3Ob361/5218.6.1952

SZ 25/174

Normen

ABGB §171
ZPO §502 (2)
ABGB §171
ZPO §502 (2)

 

Spruch:

Zur Verpflegung im Sinne des § 171 ABGB. gehören auch die Kosten der Erziehung.

Entscheidung vom 18. Juni 1952, 3 Ob 361/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Das Erstgericht hat dem Begehren des am 10. Juni 1940 geborenen Klägers, den Nachlaß nach seinem außerehelichen Vater zu verurteilen, ihm vom 1. Mai 1951 an einen Unterhaltsbetrag von 221 S, vom 16. Juli 1951 an einen Betrag von 261 S und vom 25. Mai 1951 an einen Betrag von 311 S monatlich zu bezahlen, zum Teil Folge gegeben und hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1951 an einen Unterhaltsbetrag von monatlich 105.50 S, vom 16. Juli 1951 an einen solchen von 59 S und vom 25. September 1951 an einen solchen von 86 S zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen. Das Erstgericht stellte fest, daß der Nachlaß nach dem für tot erklärten außerehelichen Vater des Klägers einen Wert von 46.357 S repräsentiere und daß dem Nachlaß aus Verpachtung jährlich außerdem 186.63 S zufließen. Es war der Ansicht, daß der Nachlaß mit der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger, bestehend aus Verpflegung und Versorgung, nicht aber aus Erziehungskosten belastet sei, daß zur Bestreitung der erwähnten Ansprüche des Klägers im Monat September 1951 ein Betrag von 380 S und für die vorausgegangene Zeit entsprechend niedrigere Beträge nach dem Lebenskostenindex ausreichend seien. Für den Unterhalt des Klägers seien in erster Linie die ihm zufließenden Hinterbliebenenrenten aus der Invalidenversorgung und der Angestelltenversicherung sowie die Kinderbeihilfe heranzuziehen.

Infolge Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht das Ersturteil in der Weise geändert, daß es dem Kläger vom 1. Mai 1951 an einen Unterhaltsbeitrag von 160.40 S, vom 16. Juli 1951 an einen solchen von 86 S und vom 28. September 1951 an einen solchen von 206 S monatlich zugesprochen hat. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Unterhalt des Klägers seit 1. Mai 1951 mit einem monatlichen Betrag von 380 S und in der Zeit nach dem 28. September 1951 mit einem monatlichen Betrag von 500 S gedeckt werden konnte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

... In der Sache selbst erachtet der Oberste Gerichtshof die

Revision für nicht begrundet.

... Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß zur Verpflegung im

Sinne des § 171 ABGB. auch die Kosten der Erziehung gehören, ist frei von Rechtsirrtum. Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, regelmäßig Erziehung von der Verpflegung, worunter es die Gewährung des Unterhaltes versteht (so auch in den §§ 166, 170 und 171 Abs. 2 ABGB.), während unter Erziehung die persönliche Sorge für die körperliche und geistige Entwicklung und in diesem Zusammenhang auch die Sorge für den Unterricht begriffen wird.

Die Bestreitung der Kosten der Erziehung gehört zum Unterhalt (Verpflegung) (vgl. Bartsch in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu § 139 ABGB., S. 841). Die aus dem Fortfall des Wortes Erziehung in § 171 ABGB. von der Revision gezogenen Schlüsse treffen daher nicht zu.

Die Revision wird weiter darauf gestützt, daß auf jeden Fall - auch wenn der Nachlaß die Kosten der Erziehung im Rahmen des Unterhaltes zu bestreiten habe - der vom Berufungsgericht für die Zeit vom Monat Mai 1951 angefangen mit monatlich 380 S und für die Zeit vom 28. September 1951 angefangen mit monatlich 500 S angenommene Versorgungsbedarf zu hoch veranschlagt sei.

In diesem Umfang kann die Revision nicht als zulässig angesehen werden, weil sie insoweit ja nur gegen die Höhe der Unterhaltsleistung gerichtet ist. Jedenfalls aber könnten die Vorschriften der Verordnungen vom 7. November 1950, BGBl. Nr. 225, und vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 152, nicht zur Beantwortung der Frage dienen, welchen Betrag der angemessene Unterhalt eines außerehelichen Kindes erfordert. Denn die bezeichneten Verordnungen setzen nur für den Bereich des Anspruches auf Kinderzulage fest, unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch wegen eines dem Kinde eines öffentlichen Bediensteten zustehenden Geld- oder Naturalbezuges zu entfallen hat. Damit wird aber keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeträge den angemessenen Unterhalt des Kindes eines Beamten zu decken imstande sind. Der unterhaltspflichtige Beamte wird dadurch, daß sein Kind einen Bezug in der von diesen Verordnungen vorgesehenen Mindesthöhe hat, keineswegs seiner Unterhaltspflicht ledig.

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