Rechtssatz
Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte, falls die Exekutionsführung zu Unrecht erfolgt. Solche Umstände können etwa darin gelegen sein, dass die verpflichtete Partei geschäftliche Nachteile erleiden würde, deren Ersatz sie von der betreibenden Partei nicht erlangen kann (RPflSlgE 1989/70).
3 Ob 22/05i | OGH | 31.03.2005 |
Auch; nur: Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte. (T1); Beisatz: Unzureichende Tatsachenbehauptungen zum Aufschiebungsinteresse lassen sich auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20001025_OGH0002_0030OB00342_99M0000_001
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