OGH 3Ob326/98g (RS0112641)

OGH3Ob326/98g20.10.1999

Rechtssatz

§ 979 ABGB bietet keine Rechtsgrundlage, anstelle der an sich möglichen Herausgabe den Ersatz des Wertes der Gegenstände zu begehren. Lediglich bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution ist gemäß § 1323 ABGB Wertersatz nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu leisten.

Normen

ABGB §979

3 Ob 326/98gOGH20.10.1999

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00326_98G0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)