OGH 3Ob32/19f

OGH3Ob32/19f20.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjähriger P*****, geboren am ***** 2001, *****, vertreten durch seinen Vater J*****, dieser vertreten durch Ing. Mag. Wilhelm Benesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. K*****, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 113.750,39 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2018, GZ 15 R 108/18i‑54, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00032.19F.0220.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.

 Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht seit dem Budgetbegleitgesetz 2009 generell im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS‑Justiz

RS0127242 [T1]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Ermessens-überschreitung des Berufungsgerichts zeigt der Kläger nicht einmal ansatzweise auf.

2. Dass sich das Berufungsgericht nicht näher mit der Argumentation des Klägers auseinandersetzte, wonach die Heilbehandlung seiner in der Folge an Gebärmutterhalskrebs verstorbenen Mutter deshalb eigenmächtig und daher rechtswidrig gewesen sei, weil der Beklagte ihr zunächst längere Zeit hindurch Östrogen/Gestagen-Präparate („Pille“) verschrieben habe, ohne sie über die alternative Verhütungsmöglichkeit durch ein reines Gestagen-Präparat aufzuklären, das, weil es kein Östrogen enthält, das Risiko der Entstehung eines Cervixkarzinoms oder der Beschleunigung einer solchen Krebserkrankung nicht erhöht, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:

Zum einen hat sich der Kläger in erster Instanz auf eine solcherart fehlerhafte Aufklärung gar nicht berufen, sondern – ganz im Gegenteil – unter anderem geltend gemacht, dass auch das reine Gestagen-Präparat das Krebsrisiko erhöht habe. Zum anderen fehlt es nach den Feststellungen an der erforderlichen Kausalität der allenfalls rechtswidrigen Heilbehandlung für das Entstehen des Karzinoms und den nachfolgenden Tod der Mutter des Klägers.

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