OGH 3Ob32/09s

OGH3Ob32/09s22.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen § 35 EO (Streitwert 4.680 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19. November 2008, GZ 7 R 31/08a-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 12. Dezember 2007, GZ 6 C 589/07d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,62 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 74,30 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei war persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der W***** GmbH & Co KG (im Folgenden: „GmbH & Co KG"), deren Rechtsnachfolgerin die beklagte Partei ist. Über das Vermögen der GmbH & Co KG wurde mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. Dezember 2006 zu 26 S 145/06k das Konkursverfahren eröffnet. Die beklagte Partei meldete im Konkursverfahren 4.867,41 EUR als Konkursforderung an (PN 155 in ON 51). Mit Beschluss vom 6. März 2007 bestätigte das Landesgericht Eisenstadt die Annahme des Zwangsausgleichsvorschlags vom 19. Februar 2007. Danach sollten die Konkursgläubiger auf ihre Forderung eine 20%ige Quote, zahlbar 10 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs, 5 % binnen 12 Monaten und 5 % binnen 24 Monaten ab Annahme des Zwangsausgleichsvorschlags erhalten. Mit Beschluss vom 21. März 2007 wurde die Rechtskraft des Zwangsausgleichs bestätigt und der Konkurs aufgehoben.

Noch während des Konkursverfahrens brachte die hier beklagte Partei gegen die GmbH & Co KG (Gemeinschuldnerin) sowie gegen die hier klagende Partei zu 6 C 53/07f des Bezirksgerichts Purkersdorf eine Mahnklage über 4.680 EUR sA ein. Gegenstand des Klagebegehrens war eine offene Forderung für ein „Plattenpaket Beleg Nr 06/205 vom 14. 09. 2006". Der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls gegen die Gemeinschuldnerin wurde wegen der Konkurseröffnung zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt. Gegen die hier klagende Partei erging am 7. März 2007 infolge deren Ausbleibens von der Verhandlung ein Versäumungsurteil über 4.680 EUR samt 9,97 % Zinsen vom 15. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 sowie samt 10,67 % Zinsen ab 1. Jänner 2007; weiters erfolgte an die hier beklagte Partei ein Zuspruch der Verfahrenskosten in Höhe von 948,34 EUR.

Am 30. März 2007 brachte der Masseverwalter 10 % der angemeldeten Forderung der beklagten Partei (486,74 EUR) an den Beklagtenvertreter zur Auszahlung. Aufgrund des Exekutionsantrags der beklagten Partei vom 30. April 2007 bewilligte das Bezirksgericht Purkersdorf mit Beschluss vom 2. Mai 2007 zu AZ 4 E 1370/07y die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung von 4.680 EUR samt 9,97 % Zinsen vom 15. Oktober 2006 bis 18. Dezember 2006 sowie der Kosten von 948,34 EUR samt 4 % Zinsen aus diesen Kosten seit 7. März 2007 und der mit 287,58 EUR bestimmten Kosten des Exekutionsverfahrens.

Mit ihrer Oppositionsklage erhob die klagende Partei Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt worden war, gemäß § 35 EO und beantragte, dass die bewilligte Fahrnis- und Forderungsexekution wegen 4.680 EUR sA für unzulässig erklärt werde.

Sie brachte vor, die Rechtswirkungen des Ausgleichs kämen gemäß § 164 Abs 2 KO jedem Gesellschafter (der Gemeinschuldnerin) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 35 Abs 1 EO für das Entstehen einer Einwendung gegen den Anspruch sei der Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Zwangsausgleichs (der 21. März 2007). Der dem gegenständlichen Exekutionstitel zugrundeliegende Anspruch sei daher durch Tatsachen, die nach Entstehung des Exekutionstitels (dem 7. März 2007) eingetreten seien, gehemmt. Ein nach Entstehung des Exekutionstitels abgeschlossener Zwangsausgleich stelle hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Forderungsteils einen Oppositionsgrund dar. Die gegenständliche Exekution sei unzulässig.

Die beklagte Partei begehrte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dass mit dem Versäumungsurteil ein eigenständiger Verpflichtungsgrund, nämlich eine Judikatschuld entstanden sei, sodass die in § 164 Abs 2 KO festgesetzten Wirkungen des gerichtlich bestätigten Ausgleichs einer Handelsgesellschaft für die Gesellschafter keine Anwendung fänden. Außerdem könnte § 164 Abs 2 KO auf die Zeit vor Bestätigung des Ausgleichs nicht zurückbezogen werden.

Das Erstgericht sprach aus, dass der Anspruch der beklagten Partei aus dem vollstreckbaren Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 7. März 2007 mit dem Teilbetrag von 2.340 EUR samt 9,97 % Zinsen vom 15. Oktober 2006 bis 18. Dezember 2006 erloschen und mit dem Teilbetrag von 2.340 EUR samt 9,97 % Zinsen vom 15. Oktober 2006 bis 18. Dezember 2006 gehemmt sei. Der klagenden Partei als persönlich haftender Gesellschafterin der GmbH & Co KG stehe es frei, mit der Klage nach § 35 EO geltend zu machen, dass im Ausgleichsverfahren der GmbH & Co KG ein gerichtlich bestätigter Ausgleich geschlossen worden sei. Dies gelte ebenso für den Fall eines Zwangsausgleichs im Konkurs. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich werde der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Die Wirkungen eines gerichtlich bestätigten Ausgleichs im Gesellschafts-Ausgleichsverfahrens oder eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen einer GmbH & Co KG erfasse auch alle zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens persönlich haftenden Gesellschafter. Deren Haftung werde - abweichend von den sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld - durch Erfüllung des Zwangsausgleichs der Gesellschaft aufgehoben. Beriefen sich die persönlich haftenden Gesellschafter auf die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Zwangsausgleich), würden sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhalts-, betrags- und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Ihre Haftung werde durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs prozentuell auf die Quote herabgedrückt und könne nur durch Eintritt des Wiederauflebens gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. Zur Ermittlung, welcher Teilbetrag der Forderung der beklagten Partei erloschen und welcher Teilbetrag bloß gehemmt sei, sei zu berechnen, in welchem Umfang die 20%ige Zwangsausgleichsquote bereits erfüllt worden sei. In diesem Umfang sei die Forderung erloschen, in jenem Ausmaß, in dem noch auf die 20%ige Quote Zahlung zu leisten sei, sei der Anspruch gehemmt. Der an die beklagte Partei bezahlte Betrag von 486,74 EUR entspreche 50 % der laut Zwangsausgleich zu zahlenden 20%igen Quote, sodass unter Bedachtnahme auf diese Relation der bezahlte Teilbetrag 2.340 EUR entspreche. Mit diesem Teilbetrag sei die Forderung der beklagten Partei gegen die GmbH & Co KG und auch gegenüber der klagenden Partei als persönlich haftende Gesellschafterin erloschen. Im Gesellschaftskonkurs fehlten auf die 20%ige Quote jedoch weitere 486,74 EUR, das seien 50 % der Quotenforderung. In diesem Ausmaß, das dem Verhältnis des noch offenen Restbetrags zur Quotenforderung entspreche, könne Wiederaufleben auftreten; in diesem Umfang sei der Anspruch gehemmt. Derzeit liege eine Naturalobligation vor.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Bei der im Konkurs gegen die Personengesellschaft angemeldeten Forderung handle es sich um dieselbe Forderung, die Grundlage für das Versäumungsurteil gegen die Komplementärin der Personengesellschaft bilde (die Rechnung Nr 06/205 vom 14. September 2006). Den Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft stehe es frei, mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung zu treffen. In diesem Fall könnten sie die ihnen als Gesellschafter zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs der Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen, weil ihre Haftung auf einem anderem Rechtsgrund beruhe, etwa aufgrund einer Bürgschaftserklärung oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung. Eine derartige privatrechtliche Haftungsvereinbarung liege jedoch nicht vor. Auch im Falle einer erst nach vollständiger Erfüllung des Zwangsausgleichs gegen die Komplementärin eingebrachten Klage komme dieser das Restschuldbefreiungsprivileg zu. Mit der Feststellung der Forderung aus der „Lieferung 06/205" im Konkurs der Personengesellschaft sei eine Bindungswirkung auch gegenüber der Komplementärin entstanden. Damit bliebe als selbständiger Verpflichtungsgrund der Komplementärin lediglich die Kostenentscheidung aus dem Versäumungsurteil zu 6 C 53/07f. Kosten stellten aber immer nur einen Anhang zur Hauptforderung dar. Zu dieser könne sich die klagende Partei daher auf das Restschuldbefreiungsprivileg berufen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung einer Forderungsanmeldung im Konkurs einer Personengesellschaft auf nachträglich entstandene Titel gegen die Gesellschafter dieser Personengesellschaft fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.

1. Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Gemäß § 161 Abs 2 UGB gilt diese Haftung auch für den Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Für das Konkursverfahren folgt, dass der Gesellschaftsgläubiger seine Forderung nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen den einzelnen Gesellschafter verfolgen kann.

2. Zur Haftung der klagenden Partei als Komplementärin der GmbH & Co KG:

Bis zur Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs (hier dem 21. März 2007) haftete sie den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt.

Ab rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs gilt § 164 Abs 2 KO. Abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld kann sich die klagende Partei als Gesellschafterin ab Rechtskraft der Zwangsausgleichsbestätigung auf die Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs berufen. Ab diesem Zeitpunkt haftet sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Zwangsausgleichsforderungen sind, inhaltsmäßig, betragsmäßig und fälligkeitsmäßig nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs beschränkt. In Ansehung des noch nicht erfüllten Teils des Zwangsausgleichsvorschlags wird der betriebene Anspruch bis zu einem allfälligen Wiederaufleben infolge Verzugs gehemmt (3 Ob 167/02h).

Anderes gilt nur, wenn ein Gesellschafter mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 UGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung getroffen hat. In diesem Fall kann er die ihm als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs der Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen, weil er aus einem anderem Rechtsgrund etwa als Bürge oder aufgrund einer in seinem Namen eingegangenen Wechselverpflichtung haftet (RIS-Justiz RS0112372).

Eine derartige schuldrechtlich begründete Haftungsvereinbarung liegt nicht vor. Aus dem eigenen Vorbringen der (hier) beklagten Partei geht hervor, dass sie sich auf keinen anderen Rechtsgrund als § 128 UGB berief, als sie die (hier) klagende Partei in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG auf 4.680 EUR für eine Kaufpreisforderung an die in Konkurs verfallene GmbH & Co KG in Anspruch nahm.

3. Dass nach Rechtskraft des auf ihren Antrag hin erlassenen Versäumungsurteils eine „Judikatschuld" entstand, bedeutet nichts anderes, als dass der klagenden Partei ab diesem Zeitpunkt das Recht zukam, das gerichtliche Urteil zu vollstrecken (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1478 Rz 7). Wenngleich an das Bestehen einer „Judikatschuld" verjährungsrechtliche Folgen geknüpft sind, wird durch sie kein eigener materiellrechtlicher Anspruchsgrund etwa im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Mithaftungserklärung des Gesellschafters geschaffen, die dessen Berufung auf das Haftungsprivileg des § 164 Abs 2 KO hindern könnte.

3.1. Aus § 151 KO, gemäß dem Rechte der Konkursgläubiger gegen Mithaftende (Bürgen, Mitschuldner) ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Zwangsausgleich nicht beeinträchtigt werden können, lässt sich für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten, weil § 164 Abs 2 KO als Ausnahme von dem in § 151 KO festgelegten Grundsatz zu verstehen ist (Riel in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze, § 151 Rz 9). Nur wenn die Mithaftung auf einem anderen Rechtsgrund als jenem nach § 128 UGB beruhte, könnte sich der Gesellschafter nicht auf § 164 Abs 2 KO berufen.

3.2. Der von der Revisionswerberin angesprochenen Entscheidung 8 Ob 74/07a = ZIK 2007/322,199 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort stellte sich die Frage der Erstreckung der Ausgleichswirkungen auf einen persönlich haftenden Gesellschafter nicht.

3.3. Auch aus der Entscheidung 3 Ob 167/02h ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Dass allein zufolge des Erwirkens eines Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer GmbH & Co KG aus dem Rechtsgrund des § 128 UGB ein davon unabhängiger eigener Verpflichtungsgrund entstehe, der dem Anwendungsbereich des § 164 Abs 2 KO nicht unterstellbar wäre, lässt sich auch aus dieser Entscheidung nicht ableiten. So wird dort ua ausgeführt, dass ein gegen die Gesellschafter einer GesbR erwirkter Exekutionstitel nach Umwandlung der GesbR in eine OHG gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG vollstreckt werden könne und diesen die Klage nach § 35 EO offen stehe, mit der sie geltend machen könnten, im Ausgleichsverfahren über die OHG sei ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich mit den Wirkungen des § 73 Abs 2 AO geschlossen worden. In Ansehung der zeitlichen Abfolge ist die zitierte Entscheidung ein Beleg für die Richtigkeit der hier bekämpften Entscheidung. Wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Mitverpflichteter im Sinne des § 151 KO (beispielsweise Bürge) war, ändert ein gegen ihn wegen Gesellschaftsschulden vor Bestätigung des Zwangsausgleichs erwirkter Exekutionstitel nichts an seinen Rechten gemäß § 164 KO (Zustimmungsrecht zum Ausgleich; Haftung nur für die Ausgleichsquote). Beide Gesetzesstellen stellen auf das materielle Haftungsrecht (persönliche Haftung nach § 128 UGB; Haftung als Bürge, Mitschuldner oder Regressverpflichteter) und nicht darauf ab, ob und wann gegen den Gesellschafter ein Exekutionstitel erwirkt wird. Ein Ausschluss der schuldbefreienden Wirkung des Ausgleichs setzt einen über die gesetzliche Gesellschafterhaftung hinausgehenden (weiteren) Rechtsgrund voraus.

4. Nach eingetretener Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden (3 Ob 2434/96d = ZIK 1998, 174). Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG kann gegen eine Exekution, die gegen ihn zur Hereinbringung einer Gesellschaftsschuld geführt wird, mit Oppositionsklage geltend machen, dass ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich im Konkurs über das Vermögen der OG abgeschlossen wurde. Er kann sich auf diesem Wege dagegen zur Wehr setzen, trotz Erfüllung des Zwangsausgleichs auf den Unterschiedsbetrag in Anspruch genommen zu werden (3 Ob 167/02h; Lovrek in Schubert/Konecny § 156 Rz 34 und 35; Jakusch in Angst § 35 Rz 39a). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, bis zu dem der Gesellschafter von diesen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte (§ 35 EO). Dies war hier der Fall, weil der Beschluss über die Bestätigung des Zwangsausgleichs und die Konkursaufhebung erst nach Erlassung des Versäumungsurteils am 21. März 2007 rechtskräftig wurde. Vor diesem Zeitpunkt war die klagende Partei nicht in der Lage, die Tatsache des rechtskräftig bestätigten (und teilweise erfüllten) Ausgleichs vorzubringen.

5. Soweit der Zwangsausgleich erfüllt ist, wird zufolge § 164 Abs 2 KO auch die klagende Partei als Gesellschafterin von ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei (8 Ob 8/05t; 3 Ob 167/02h; 3 Ob 70/81; Riel in Schubert/Konecny § 151 KO Rz 9). Soweit noch keine Zahlung erfolgt ist bzw die Ausgleichsquote noch nicht fällig ist, stellt die gemäß § 156 Abs 1 KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit eine den Anspruch hemmende Tatsache im Sinne des § 35 Abs 1 EO dar, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gemäß § 156 Abs 4 KO wieder „auflebt", also wieder klagbar wird (3 Ob 167/02h; Jakusch aaO § 35 Rz 39).

6. Zu den Kosten des Versäumungsurteils:

Im Ersturteil erfolgte in Ansehung der Kosten des Versäumungsurteils weder ein Ausspruch über die Unzulässigerklärung der Exekution, noch eine Abweisung des Oppositionsbegehrens. Auch aus der Urteilsbegründung ist nicht ersichtlich, dass über diese Frage entschieden werden sollte. Die klagende Partei ließ dieses Urteil unbekämpft. Obwohl in Ansehung der Kosten des Versäumungsurteils keine Entscheidung getroffen worden war, die die beklagte Partei hätte belasten können, erstattete sie in ihrer Berufung dennoch auch dazu Vorbringen. Das Berufungsgericht sah sich veranlasst, in der Begründung seiner Entscheidung (nicht im Spruch) Stellung auch zu den Kosten des Versäumungsurteils zu nehmen. Dadurch ist die beklagte Partei (neuerlich) nicht beschwert, weil eine Beschwer nur aus der Begründung einer Entscheidung nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0043947) und nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteilen anerkannt wird (2 Ob 320/02a mwN; krit Zechner in Fasching/Konecny2 Vor §§ 514 ff ZPO, Rz 64). Auf das zu den Kosten des Versäumungsurteils erstattete Revisionsvorbringen ist demnach mangels Anfechtungsinteresses nicht einzugehen (Kodek in Rechberger, ZPO3, Vor § 461 Rz 9).

Insgesamt erweist sich die Revision als erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen (§ 7 Abs 1 Z 1 GGG).

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