OGH 3Ob319/02m

OGH3Ob319/02m29.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei A*****reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision (und richtig auch Rekurses) der klagenden Partei gegen das Urteil (und den Beschluss) des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2002, GZ 14 R 162/02w-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger mit dem Rechtsmittel in Wahrheit die Zurückweisung seiner (der Sache nach) wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung bekämpft, übersieht er offenbar, dass das Berufungsgericht insoweit die Berufung mit Beschluss mit der Begründung verworfen hat, eine Nichtigkeit liege nicht vor. Damit wurde aber die Berufung nicht iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO aus formellen Gründen zurückgewiesen, weshalb nach dieser Bestimmung dagegen der Rekurs (die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels wäre unschädlich) nicht zulässig ist (stRsp, SZ 24/115 uva, RIS-Justiz RS0043405; Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 3 und § 503 Rz 2 mN).

Die zweite Instanz hat aber auch (mit Urteil) das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels (in den Entscheidungsgründen) verneint, was ebenfalls nach stRsp nicht anfechtbar ist (Kodek aaO § 503 Rz 3 mN), weshalb insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sein kann. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht liegen dessen Voraussetzungen nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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