Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte von der beklagten Bank die Rückzahlung veranlagter Gelder, die ein früherer Gesamtprokurist und Geschäftsstellenleiter übernommen habe. Eine Beschränkung seiner Vollmacht sei dem Kläger nicht bewusst gewesen; die beklagte Partei hafte für das Fehlverhalten ihres Prokuristen.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, es handle sich um - nicht dem Standard eines Bankgeschäfts entsprechende - Privatgeschäfte ihres früheren Gesamtprokuristen; sie habe weder einen Rechtsschein gesetzt noch aus den Geschäften einen Vorteil gezogen bzw diese nachträglich genehmigt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der allein auftretende, aber nur gesamtvertretungsbefugte frühere Prokurist der beklagten Partei sei zu diesen Geschäften nie bevollmächtigt worden. Die beklagte Partei habe nie einen Anschein gesetzt, dass er zur Entgegennahme von Zahlungen im Jahr 1995 und im Jahr 1997 von jeweils 1,6 Mio S befugt sei. Die betreffenden Veranlagungsgeschäfte seien derart ungewöhnlich und untypisch für den Veranlagungsmarkt, dass dies dem Kläger jedenfalls hätte auffallen müssen. Hiezu hob bereits das Erstgericht (S 22 der Urteilsausfertigung) hervor, dass dem Kläger keine ausreichenden Urkunden ausgefolgt, keine Konten eröffnet, sämtliche Zahlungen in bar, Einschaltung des Kassiers und ohne irgendwelche Belege (Kontoauszüge etc.) abgewickelt und die Zinsen zum Teil dem Kläger im Kuvert zu Hause vorbeigebracht wurden. Weiters lag die Verzinsung weit oberhalb der banküblichen Zinsen. Beim Kläger hätten also jedenfalls gravierende Bedenken gegen die Vertretungsmacht des Gesamtprokuristen der beklagten Partei entstehen müssen.
Die zweite Instanz ließ die ordentliche Revision zu.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die als erheblich bezeichnete Frage, ob der Kläger dessen veranlagte Gelder zum Teil aus der Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen stammten, Konsument iSd § 1 KSchG ist, wurde von den Vorinstanzen mit eingehender Begründung verneint. Jedenfalls nach der analog zu § 344 Abs 1 HGB geltenden Zweifelsregel wird die Zugehörigkeit zum Betrieb des Unternehmers vorerst angenommen. Der Unternehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ein Privatgeschäft vorliegt (EvBl 1989/116; SZ 63/134). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Denn nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte zählen hier, sondern alle, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen; dazu gehören alle Geschäfte, die dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinnes dienen (Krejci in Rummel³, § 1 KSchG Rz 22 mwN). Im Übrigen bleiben selbst bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts gemäß § 10 Abs 1 KSchG besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht (zwingende Kollektivvertretung) unberührt. Das im § 5 Abs 1 Z 12 BWG verankerte „Vier-Augen-Prinzip" stellt eine derartige Regel dar, die auch für Filialleiter von Kreditinstituten gilt (1 Ob 164/00z = EvBl 2001/5 = GesRZ 2001, 26 = ÖBA 2001, 334 = ecolex 2000, 871 [Wilhelm] = RdW 2000, 725; RIS-Justiz RS0113864). Selbst bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts müsste der Kläger das - bereits vor dem BWG gemäß § 35 Abs 3 Z 4 KWG im Kreditbereich geltende - „Vier-Augen-Prinzip" gegen sich gelten lassen.
Die weiters als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der sogenannten Repräsentantenhaftung stellt sich hier schon deshalb nicht, weil nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hier gerade kein Handeln eines Organs für die beklagte Partei vorliegt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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