OGH 3Ob307/01w

OGH3Ob307/01w24.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Oktober 2001, GZ 4 R 375/01y-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. September 2001, GZ 12 C 6/01d-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die von ihm als solche nach § 35 EO qualifizierte Klage a limine wegen des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss "behob" das Rekursgericht den vom Kläger angefochtenen Beschluss des Erstgerichts und trug diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Oppositionsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach ua auch aus, dass der Wert des Streitgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Entgegen dem Erstgericht verneinte das Rekursgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig. Nach der seit dem Judikat 61 neu (= SZ 27/290) einhelligen Rsp steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu (RIS-Justiz RS0039200). Dieser Grundsatz wurde auch bereits auf das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit angewendet (4 Ob 417/81), ebenso auf den hier vorliegenden Fall der Zurückweisung der Klage wegen entschiedener Sache (9 ObA 131/95 = Arb 11.423). Daran ist festzuhalten. Im Vorprüfungsverfahren ist die in der Klage als beklagte Partei angeführte Person noch nicht Partei, eine gerichtliche Entscheidung entfaltet ihr gegenüber keine bindende Wirkung (9 Ob 4/99z, teilweise veröffentlicht in ZIK 2000/206, mwN). Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung zu Recht angeführt wird, kann daran die Zustellung der Klage an die beklagte Partei gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichts, wie dies auch im vorliegenden Verfahren angeordnet wurde, nichts ändern. Maßgebend ist ja der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (9 ObA 131/95; 9 Ob 4/99z).

Der somit ungeachtet der Frage des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage absolut unzulässige Revisionsrekurs der beklagten Partei ist somit zurückzuweisen.

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