OGH 3Ob305/53 (RS0018692)

OGH3Ob305/5317.6.1953

Rechtssatz

Es kann nicht, wenn auf Wandlung geklagt wird, Preisminderung zugesprochen werden, ein Übergang von Wandlung zu Minderung oder umgekehrt wäre Klagsänderung. Das Begehren nach Preisminderung stellt gegenüber einem Begehren auf Wandlung nicht ein geringeres, sondern ein anderes Begehren dar.

Normen

ABGB §932 IIIa, ABGB §932 IV
ZPO §235 D

3 Ob 305/53OGH17.06.1953
8 Ob 28/63OGH12.02.1963
8 Ob 311/67OGH14.11.1967

Veröff: HS 6383

3 Ob 565/80OGH30.07.1980

Auch

2 Ob 566/90OGH20.06.1990

Veröff: ecolex 1990,606

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Auch; Beisatz: Umstieg von einem Gewährleistungsbehelf auf einen anderen wie etwa von der Preisminderung auf die Wandlung stellt eine Klagsänderung dar. (T1)

2 Ob 219/16vOGH23.02.2017

Auch; Beisatz: Das Begehren nach Preisminderung stellt gegenüber einem Begehren auf Wandlung nicht ein geringeres, sondern ein anderes Begehren dar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Auf das in erster Instanz gestellte hilfsweise Begehren auf Preisminderung kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0030OB00305_5300000_001

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