OGH 3Ob302/99d

OGH3Ob302/99d22.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Heinrich R*****, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die verpflichteten Parteien 1. Walter W*****, und 2. Renate W*****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Räumung und S 31.934,76 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. August 1999, GZ 3 R 156/99d-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der betreibenden Partei wurde zugleich die Räumungsexekution betreffend eine Liegenschaft und die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung einer Prozesskostenforderung von S 31.934,76 bewilligt.

Über Antrag der verpflichteten Parteien schob das Exekutionsgericht in Anwendung des § 524 ZPO die gesamte Exekution bis zur Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss, mit dem das dem Titelgericht übergeordnete Oberlandesgericht deren Berufung gegen das den Titel bildende Versäumungsurteil zurückgewiesen hatte, auf. Es macht die Aufschiebung von Sicherheitsleistungen abhängig, die es mit S 48.000,-- für die Räumungs-, mit S 52.500,-- für die Fahrnis- und mit S 1.500,-- für die Forderungsexekution festsetzte.

Allein die Auferlegung dieser Sicherheitsleistungen bekämpften die Verpflichteten mit Rekurs.

Diesen wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss wegen Wegfalles der Beschwer zurück, weil in der Zwischenzeit nicht nur über den vom Erstgericht bezeichneten Rekurs, sondern in der Folge erneut vom Berufungsgericht über die Nichtigkeitsberufung (unanfechtbar in Form einer "Verwerfung") entschieden worden war. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand S 260.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Verpflichteten ist, soweit er die Aufschiebung der Räumungsexekution betrifft, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, im Übrigen aber gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) 52.000 S nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Enthält die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (hier iVm § 78 EO und § 526 Abs 3 ZPO) getätigt, obwohl ein solcher nicht zu machen war, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (Arb 8033; EvBl 1972/260; RZ 1998/3, 18; ZVR 1998/129, 376 uva, zuletzt 6 Ob 118/99t; Kodek in Rechberger2, ZPO Rz 3 zu § 500).

Ein solcher Fall liegt aber hier vor, soweit sich der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes auf die die Fahrnis- und die Forderungsexekution betreffende Entscheidung bezieht. Die Beträge der Entscheidungsgegenstände sind nämlich nicht zusammenzurechnen. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (zB in 3 Ob 166/98b), sind die für die Frage der Vollbestätigung geltenden Grundsätze auch für die Frage der Zusammenrechnung nach bei dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, für den § 500 Abs 3 ZPO auch auf § 55 Abs 1 - 3 JN verweist, maßgebend. Mehrere Entscheidungsteile müssen daher in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen mehrere Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Nur dann besteht ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 ZPO. Demnach findet etwa eine Zusammenrechnung nicht statt, wenn auf Grund verschiedener Exekutionstitel ein gemeinsamer Exekutionsantrag gestellt wird. Das wurde vom erkennenden Senat bereits wiederholt bei Exekutionsanträgen auf Grund mehrerer Exekutionstitel verneint (3 Ob 33/77; 3 Ob 8/80; RZ 1991/62; 3 Ob 166/98b). Im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wurde auch bereits für die Bewilligung der Exekution auf mehrere Exekutionsobjekte und durch mehrere Exekutionsmittel dieser Zusammenhang nicht angenommen (3 Ob 142/79 und 3 Ob 288/98v), ebensowenig für die Aufschiebung der gemeinsam bewilligten Fahrnis- und Forderungsexekution.

Maßgebend für den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auch dann, wenn es um die Aufschiebung der Exekution und/oder um die Frage der Sicherheitsleistung geht, die Höhe der betriebenen Forderung, wenn sie in einem Geldbetrag besteht, sonst der Wert des betriebenen Anspruchs, sowohl bezüglich der Fahrnis- als auch bezüglich der Forderungsexekution nach dem Gesagten jeweils getrennt zu betrachten sind, ist die betriebene Forderung jeweils dieselbe Forderung an Prozesskosten. Da somit der Entscheidungsgegenstand insoweit ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war das Rekursgericht zu einer Bewertung nicht befugt und der Oberste Gerichtshof ist an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden, soweit er sich auf die Fahrnis- und Forderungsexekution bezieht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Entscheidungsgegenstand diesbezüglich den Betrag von S 52.000,-- nicht übersteigt. Im Hinblick auf den über § 500 Abs 3 ZPO auch im Exekutionsverfahren geltenden § 54 Abs 1 JN haben dabei die Exekutionskosten außer Betracht zu bleiben. Der Revisionsrekurs war daher insoweit zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen einzugehen ist.

Was die Räumungsexekution angeht, vermögen die verpflichteten Parteien das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Art nicht aufzuzeigen, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs auch insoweit zurückzuweisen war. Dieser Ausspruch bedarf gemäß § 78 EO iVm § 528a und § 510 Abs 3 Satz 3ZPO keiner weiteren Begründung.

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