OGH 3Ob30/16g

OGH3Ob30/16g18.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der im führenden Verfahren (5 C 51/13a) klagenden, in den verbundenen Verfahren beklagten, Partei I*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte, in den verbundenen Verfahren klagende Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Barbara Brandl, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (5 C 51/13a), 6.900 EUR sA (5 C 72/13i), 6.900 EUR sA (5 C 493/13a), 6.900 EUR sA (5 C 554/13x), 6.900 EUR sA (5 C 661/13g) und 6.900 EUR sA (5 C 781/13d), über die außerordentliche Revision der im führenden Akt klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. November 2015, GZ 39 R 187/15m‑68, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 17. September 2014, GZ 5 C 51/13a‑35, bestätigt wurde, den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00030.16G.0518.000

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision im führenden Verfahren (5 C 51/13a des Erstgerichts) wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht verband das führende Oppositionsverfahren mit mehreren, mit umgekehrten Parteirollen geführten Verfahren wegen Bezahlung von auf titellose Benützung gestütztem Benützungsentgelt für zahlreiche Monate, die alle einen Streitwert im Zwischenbereich von 5.000 EUR und 30.000 EUR aufweisen.

Zu den verbundenen Verfahren geht die Revision von einer Zusammenrechnung mit einem Gesamtstreitwert von 34.500 EUR aus, weil alle Zahlungsansprüche aus dem gleichen Vertrag erhoben würden und sich nur durch die Forderungsperiode unterscheiden. Ohne erkennbaren Grund sei nicht von der Möglichkeit einer Klageausdehnung Gebrauch gemacht worden, wodurch die Rechtsmittelzulässigkeit vom Kläger willkürlich beeinflusst werde. Für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden sollte, stellte der Kläger in eventu einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.

Zu 2.

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