European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00030.16G.0518.000
Spruch:
1. Die außerordentliche Revision im führenden Verfahren (5 C 51/13a des Erstgerichts) wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht verband das führende Oppositionsverfahren mit mehreren, mit umgekehrten Parteirollen geführten Verfahren wegen Bezahlung von auf titellose Benützung gestütztem Benützungsentgelt für zahlreiche Monate, die alle einen Streitwert im Zwischenbereich von 5.000 EUR und 30.000 EUR aufweisen.
Zu den verbundenen Verfahren geht die Revision von einer Zusammenrechnung mit einem Gesamtstreitwert von 34.500 EUR aus, weil alle Zahlungsansprüche aus dem gleichen Vertrag erhoben würden und sich nur durch die Forderungsperiode unterscheiden. Ohne erkennbaren Grund sei nicht von der Möglichkeit einer Klageausdehnung Gebrauch gemacht worden, wodurch die Rechtsmittelzulässigkeit vom Kläger willkürlich beeinflusst werde. Für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden sollte, stellte der Kläger in eventu einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.
Zu 2.
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