OGH 3Ob296/61 (RS0068729)

OGH3Ob296/6115.11.1961

Rechtssatz

Die generelle Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung seitens des wesentlich mehr als den gesetzlichen Hauptmietzins zahlenden Hauptmieters bedeutet einen Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MG.

Normen

MG §19 Abs2 Z10 A1
MRG §30 Abs2 Z4 G

3 Ob 296/61OGH15.11.1961

Veröff: MietSlg 9068

5 Ob 19/84OGH18.09.1984

Auch; Veröff: EvBl 1985/28 S 118 = JBl 1985,363 = MietSlg XXXVI/19

8 Ob 514/85OGH10.07.1985

Vgl

4 Ob 508/87OGH27.01.1987

Auch; Veröff: JBl 1987,447

4 Ob 1517/93OGH09.03.1993

Beisatz: Könnte der Beklagte bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung nicht gekündigt werden, dann kann bei teilweiser Untervermietung trotz nicht regelmäßiger Verwendung der übrigen Wohnung nichts anderes gelten. (T1)

1 Ob 639/94OGH27.01.1995

Auch; nur: Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung bedeutet einen Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MG. (T2)

9 Ob 51/06zOGH07.06.2006

Auch; Beisatz: Genehmigt der Vermieter die Hundehaltung, kann er sie nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkte die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin. Das Bellen eines Hundes ist untrennbar mit seiner Haltung verbunden. Hunde, die nicht bellen, sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme. Wer daher die uneingeschränkte Haltung eines Hundes, den er noch dazu genau kennt, genehmigt, nimmt damit grundsätzlich auch das Verhalten dieses Hundes, der auch schon in der Vergangenheit bellte, in Kauf. (T3)

5 Ob 209/08hOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Nur die Zustimmung zur tatsächlich erfolgten Untervermietung des Bestandobjekts seitens des Bestandgebers könnte einen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds des § 30 Abs2 Z 4 erster Fall MRG bewirken. (T4)

6 Ob 96/16kOGH30.05.2016

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19611115_OGH0002_0030OB00296_6100000_001

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