OGH 3Ob2/94

OGH3Ob2/9426.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft K*****, wider die verpflichtete Partei Leopold F*****, wegen S 3.300,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems/D. als Rekursgerichtes vom 24.Juni 1993, GZ 1 R 75/93-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems/D. vom 2.Juni 1993, GZ E 2363/92-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten, ihm für das seinerseits gegen die Exekutionsbewilligung angestrengte Rekursverfahren die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab.

Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs.2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig,

wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt (Z 1),

wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Z 2), und unter anderem

über die Verfahrenshilfe (Z 4).

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht den im § 528 Abs.2 Z 1 ZPO genannten Betrag von S 50.000,--, hat das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, und betrifft die Entscheidung des Rekursgerichtes die Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Demnach stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 150/93; 3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784 uva).

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