Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die verpflichtete Partei, ein Verein, in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel geltend macht, das Rekursgericht hätte auch ohne Behauptung und Bescheinigung ihrerseits aufgrund der von den betreibenden Parteien gestellten Anträge auf Verhängung der Haft gegen ihren Obmann die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Nachteils annehmen und daher die Exekution aufschieben müssen, übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Exekution nach § 355 EO die im Gesetz vorgesehenen Zwangs- und Beugemittel nur gegen die juristische Person - die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar getroffen wird - selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (3 Ob 113/95; 3 Ob 111/05b = JBl 2006, 120). Demnach kann weder von einem aus diesem Grund drohenden Nachteil noch von einem Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die Rede sein.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO).
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