Spruch:
In Ansehung der Klageforderungen von 11.353,17 EUR und 18.684 EUR, je sA, werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt. Im restlichen Umfang der Anfechtung (insgesamt 3.529,30 EUR je sA) wird die „außerordentliche" Revision zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte (restliche) Entgelte für „Dachdecker- und Spenglerlieferungen und -leistungen" für sieben Baulose im Gesamtausmaß von 45.176,82 EUR. Behauptungen über einen Zusammenhang der Teilforderungen stellte sie nicht auf. Die beklagte Partei wendete ua gegenüber der Gesamtforderung eine Gegenforderung aus dem Baulos Messendorf von 40.000 EUR gegenüber der Klageforderung aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt (ohne über die Gegenforderung ausdrücklich abzusprechen).
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil teilweise (im Umfang von 33.566,47 sA) als Teilurteil und hob es im Übrigen (im Umfang von 11.610,35 EUR sA in Ansehung des Bauloses Messendorf) auf. Es erachtete ein Teilurteil für zulässig, weil die Gegenforderung (wegen Kosten der Mängelbehebung beim Baulos Messendorf) nur mit der Klageteilforderung aus diesem Baulos iSd § 391 Abs 3 ZPO im rechtlichen Zusammenhang stünde.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dieses Teilurteil bekämpft die beklagte Partei zur Gänze mit „außerordentlicher" Revision.
Rechtliche Beurteilung
Diese ist zum Teil jedenfalls unzulässig, zum anderen Teil fehlt dem Obersten Gerichtshof die Kognitionsbefugnis.
Entgegen der im Rechtsmittel zum Ausdruck gebrachten Ansicht der beklagten Partei kann, was allerdings ohnehin nicht entscheidend wäre, dem Akt nicht entnommen werden, dass das Erstgericht einen rechtlichen Zusammenhang der in der Klage geltend gemachten Ansprüche als gegeben angesehen hätte.
Die nach § 55 Abs 5 (aF; hier noch anzuwenden nach Art XVI Abs 1 der ZVN 2004 BGBl I 128; nunmehr Abs 4) JN auch für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebende Frage der Zusammenrechnung mehrerer gemeinsam geltend gemachter Forderungen ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem Vorbringen des Klägers zu beurteilen (7 Ob 570/85; 1 Ob 513/94 = RZ 1995, 97; 1 Ob 2295/96y = EvBl 1997/111 uva, RIS-Justiz RS0042741). Diesem sind im vorliegenden Verfahren keine Behauptungen zu entnehmen, die auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang nach § 55 Abs 1 Z 1 JN hindeuteten, weshalb eine Zusammenrechnung ausscheidet (1 Ob 66/05w vom 12. April 2005). Nur der Vollständigkeit halber sei die beklagte Partei auf ihr eigenes Vorbringen in der Klagebeantwortung verwiesen, wonach sie „diverse Werkaufträge" über Leistungen unterschiedlicher Art erteilt habe. Somit besteht keine Grundlage für die Zusammenrechnung der Teilforderungen, von denen nicht einmal zur Gänze gesagt werden kann, sie hätten nach dem Klägervorbringen im Wesentlichen gleichartige Leistungen betroffen, was aber mangels eines einheitlichen Vertrags ohnehin nicht ausreichend wäre (1 Ob 513/94 mwN). Für den nunmehr in der Revision behaupteten innigen wirtschaftlichen Zusammenhang der (wie implizit auf S 4 der Revision zugestanden wird) getrennten Werk- oder Lieferaufträge fehlt jedwede Stütze. Im Übrigen ist in der Judikatur zu § 55 JN (RIS-Justiz RS0037905; RS0037648; RS0042741) von einem „unmittelbaren" wirtschaftlichen Zusammenhang die Rede („innig" wird nur im Zusammenhang mit § 391 Abs 3 ZPO gebraucht). Das behauptete „einheitliche Rechtsverhältnis trotz verschiedener Verträge" ist aus dem Vorbringen der klagenden Partei ebenso wenig abzuleiten wie - rechtlich jedenfalls irrelevant - deren zeitliches Naheverhältnis oder deren „aus der Sicht beider Vertragsteile" einheitliches rechtliches Schicksal.
Damit erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen den Zuspruch jener Beträge wendet, die (auch zusammen) 4.000 EUR nicht übersteigen, als jedenfalls unzulässig nach § 502 Abs 2 ZPO. Das betrifft ein Teilbegehren von 3.529,30 EUR. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.
Im Übrigen kann der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der beklagten Partei nicht befinden, weil es jeweils Entscheidungsgegenstände der zweiten Instanz betrifft, die zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen. Für das/die Bauvorhaben Hejny ist es unerheblich, dass nach einem späteren Vorbringen der klagenden Partei der Klage zwei gesonderte Aufträge zugrunde lagen, weil die Rechnungsbeträge auch unter Berücksichtigung des 5 %-igen Haftrücklasses jeweils zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen. Nach § 502 Abs 3 ZPO idFd WGN 1997 iVm Art 94 Z 14 des 2. Euro-Justiz-BegleitG BGBl I 2001/98 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - in diesem Bereich jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) enthält diese nicht. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 508 ZPO); der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Demnach wird das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen sein. Für den Fall, dass seiner Ansicht nach einer solchen Vorgangsweise das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegenstünde, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts E. Kodek in Rechberger3, § 467 ZPO Rz 2), wird das Erstgericht einen befristeten Verbesserungsauftrag iSd § 84 Abs 3 ZPO zu erteilen haben.
Der Akt ist somit dem Erstgericht zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)