OGH 3Ob278/01f

OGH3Ob278/01f23.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter A*****, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei F***** Bank*****, ***** vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (Streitwert 19.773,51 S = 1.437 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. September 2001, GZ 4 R 466/01k-15, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 7. Mai 2001, GZ 2 C 810/00z-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs der beklagten Partei und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem von der beklagten Partei angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die gegen das klageabweisende Ersturteil gerichtete Berufung der klagenden Partei mangels gesetzlicher Ausführung der Berufung iSd § 501 Abs 1 ZPO zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen habe, weil sie auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei, mit dem diese die Abänderung der Berufungsentscheidung in die Bestätigung des Ersturteils unter Zuspruch der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung anstrebt, ist mangels einer eine Sachentscheidung in dritter Instanz erfordernden Beschwer der Rekurswerberin unzulässig:

Zunächst ist die beklagte Partei auf die stRspr hinzuweisen, wonach eine "Bagatellberufung" iSd § 501 ZPO, in der ausschließlich andere als die im § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe (Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache) geltend gemacht werden, - in Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen Faschings (LB2 Rz 1837) und Fuciks (RZ 1984, 54 ff [60]) - als unzulässig zurückzuweisen ist (RZ 1997/56 mwN; Kodek in Rechberger2 § 501 ZPO Rz 4 mwN).

Nach stRspr und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, die sowohl beim Einlangen des Rechtsmittels als auch bei der Entscheidung über dieses vorliegen muss; im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruchs nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (SZ 61/6 uva; Kodek aaO Vor § 461 ZPO Rz 9 mwN). Da die Rekurswerberin im Ergebnis lediglich die Korrektur der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung anstrebt, weil die negative Erledigung des auf die Unzulässigerklärung einer Exekution gerichteten Klagebegehrens sowohl bei (der hier vorliegenden) Zurückweisung, als auch bei (der vom Rekurs angestrebten) Abweisung der Berufung des Klägers Bestand behält, ist ihr Rechtsmittel aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Da der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, nicht zweiseitig ist (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043760; Kodek aaO § 519 ZPO Rz 3), ist die Rekursbeantwortung der klagenden Partei ebenfalls zurückzuweisen.

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