Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Maßgeblichkeit des Verkehrswerts wird in der Revision zu Recht nicht bezweifelt. Dessen Feststellung gehört aber zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SZ 60/269; 2 Ob 601/93; 4 Ob 528/95; 4 Ob 2010/96h). Einen Verstoß gegen § 9 LBG, gegen die Logik oder gegen Gesetze der Erfahrung (vgl. zuletzt 4 Ob 2010/96h mwN) macht die Beklagte nicht geltend. § 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg "insbesondere"). Mangels hier nicht vorliegender Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete(n) Methoden (s. auch § 3 Abs 2 leg.cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch begründete) Wahl unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 2010/97h), der nicht Tatsacheninstanz ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)