OGH 3Ob27/03x

OGH3Ob27/03x26.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wider die beklagte Partei Anneliese K*****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) infolge außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2002, GZ 13 R 287/02g-22, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber hatte nach - vom Revisionswerber nicht konkret bekämpfter Ansicht der 2. Instanz - in der Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt; die versäumte Rechtsrüge kann daher in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480). In 2. Instanz bereits verneinte Verfahrensmängel können nach stRsp (RIS-Justiz RS0042963) nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte