Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Masseverwalter im Konkurs einer Gesellschaft mit Sitz im Sprengel des Erstgerichts begehrt, gestützt auf die §§ 27 ff KO, vom Beklagten, der seinen Wohnsitz in Italien hat, die Zahlung von 644.150,98 EUR sA.
Das Erstgericht verwarf dessen Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Es komme die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO zur Anwendung; Anfechtungsklagen fielen wegen ihres engen Zusammenhangs mit einem Insolvenzverfahren und ihres insolvenzrechtlichen Charakters nicht unter die Zuständigkeitsregeln der VO. Die zufolge der Konkurseröffnung am 8. März 2007 zeitlich als anwendbar in Betracht kommende EuInsVO enthalte zwar in ihrem Art 3 Abs 1 eine Regelung über die internationale Zuständigkeit. Diese beziehe sich aber nur auf das Insolvenzverfahren selbst, nicht aber auf insolvenzbezogene Prozesse. Es komme wegen Vorliegens einer gewollten Lücke zwischen den beiden VO zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts. Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit sei demnach nach § 43 Abs 5 KO iVm § 27a JN gegeben.
Diese Entscheidung bekämpfte der Beklagte mit Rekurs. Er hielt seinen schon in erster Instanz eingenommenen Standpunkt aufrecht, dass die EuInsVO und/oder die EuGVVO zur Anwendung zu kommen hätten, wonach das Erstgericht für die Klage international nicht zuständig sei. Ungeachtet eines bereits vom deutschen Bundesgerichtshof eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren komme eine Unterbrechung des Verfahrens - wenngleich sinnvoll - nicht in Betracht. Es werde daher angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Das Rekursgericht unterbrach das Rekursverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Rs C-339/07 und sprach aus, dass das Verfahren nach Vorliegen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt werde.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, dass sich im vorliegenden Zuständigkeitsstreit die Frage stelle, ob insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen aufgrund der Bestimmung des Art 1 Abs 2 Z 2 EuGVVO vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen seien, gegebenenfalls, ob sich die (internationale) Zuständigkeit nach Art 3 Abs 1 EuInsVO oder nach nationalem Recht richte. Ein für das Rekursgericht als möglicherweise letzte nationale Instanz erforderliches Vorabentscheidungsersuchen an den zur Auslegung der europäischen Normen berufenen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wäre aber völlig identisch mit dem bereits vom deutschen Bundesgerichtshof zu Rs C-339/07 gestellten vom 21. Juni 2007. Dazu lägen seit 16. Oktober 2008 auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts vor.
Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gälten, sei es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofs zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen. Das sei prozessökonomisch sinnvoll, weil das nationale Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht sei, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als die hier unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden habe (RIS-Justiz RS0110583). Auch in der Lehre werde Ähnliches vertreten. Aufgrund dieser Überlegungen sei das Rekursverfahren zu unterbrechen gewesen. Eine Verfahrensverzögerung sei damit nicht verbunden. Da in der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache Rs C-339/07 die Schlussanträge bereits vorlägen, würde nämlich der Europäische Gerichtshof das über ein Vorabentscheidungsersuchen eingeleitete neue Verfahren innehalten und zunächst über das weiter fortgeschrittene Ersuchen entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Beklagten ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (1 Ob 182/01y), aber nicht berechtigt.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) stellte an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen (AZ IX ZR 39/06):
„a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art 3 Abs 1 EuInsVO international zuständig?
b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist:
Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung."
In der Begründung zitiert der BGH auch jene Lehrmeinungen, wonach die internationale Zuständigkeit für die genannten Einzelverfahren weiterhin dem autonomen nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu entnehmen sei.
Nach Ansicht des Rekurswerbers verkenne das Rekursgericht, dass es unter Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Unterbrechung nicht befugt sei, aber auch den Unterschied zwischen dem vom BGH gestellten Vorabentscheidungsersuchen und dem im vorliegenden Verfahren zu stellenden und von ihm wiederum dem Obersten Gerichtshof vorgeschlagenen.
Soweit sich der Rekurswerber für das erste Argument auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 2386/96b beruft, ist ihm zu erwidern, dass diese knapp nach dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften in einem Provisorialverfahren ergangene Entscheidung in ihren Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der im Übrigen ohnehin aus anderen Gründen abgelehnten Unterbrechung durch die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs überholt ist. Insbesondere kann heute nicht mehr vertreten werden, dass die Frage, ob das Vorabentscheidungsurteil Bindungswirkung auch außerhalb des Ausgangsverfahrens entfalten könne („erga-omnes"-Wirkung), noch nicht endgültig geklärt sei. Mit Recht berief sich das Rekursgericht auf eine ganze Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen, die (ausgehend von 10 ObS 188/98i) dem von ihm zitierten Rechtssatz folgen (RIS-Justiz RS0110583). Dass ein Vorabentscheidungsersuchen theoretisch auch zurückgezogen werden könnte, kann kein hinreichender Grund sein, von dieser Rechtsprechung wieder abzugehen. Den oben wiedergegebenen Zweckmäßigkeitserwägungen der zweiten Instanz ist zuzustimmen.
Dass das deutsche Prozessrecht keine § 43 Abs 5 KO vergleichbare Bestimmung kennt, ist schon deshalb nicht wesentlich, weil der EuGH ohnehin nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts und nicht zu der des nationalen Rechts berufen ist. Ob die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, ist Gegenstand des anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des BGH, der - wie dargelegt - ohnehin auch die in der Wissenschaft verbreitete Auffassung anführte, der auch das Erstgericht beitrat, wonach die Frage nach nationalem Recht zu beurteilen sei. Daher wird der EuGH, falls er keine der ihm gestellten Fragen bejaht, aller Voraussicht nach zumindest zu erkennen geben müssen, dass in diesem Fall das jeweilige nationale Recht anzuwenden wäre. Dass eine andere Möglichkeit in Betracht käme, macht auch der Beklagte nicht geltend. Dass der Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen dazu nicht Stellung nimmt, folgt einfach daraus, dass er zur Bejahung der ersten der dem EuGH vorgelegten Fragen gelangt, was logisch die Anwendung des nationalen Rechts in dieser Frage ausschließt. Es trifft daher zu, dass die vom BGH gestellten Auslegungsfragen mit den auch für das vorliegende zu beantwortenden im Wesentlichen identisch sind.
Demnach hat das Rekursgericht die Zweckmäßigkeit einer (auch vom Beklagten selbst noch im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung als sinnvoll bezeichnete) Unterbrechung mit guten Gründen bejaht.
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