| 3 Ob 259/59 | OGH | 26.08.1959 |
Veröff: MietSlg 7054 | ||
| 1 Ob 27/68 | OGH | 06.06.1968 |
Veröff: MietSlg 20151 | ||
| 1 Ob 199/73 | OGH | 21.11.1973 |
Veröff: MietSlg 25126/27 | ||
| 5 Ob 550/76 | OGH | 29.06.1976 |
nur: Verstößt der Bestandnehmer gegen den Grundsatz, dass er das Bestandobjekt nur zu dem Zweck benützen darf, zu welchem er es in Bestand genommen hat, so ist der Bestandgeber auch während der Bestanddauer berechtigt, die Einhaltung des Vortrages mit Klage zu fordern. (T1) Veröff: SZ 49/86 = ImmZ 1976,318 | ||
| 1 Ob 587/89 | OGH | 24.05.1989 |
Vgl; Beisatz: Wird der Bestandgegenstand vertragswidrig umgewidmet, so ist der Bestandgeber zur Vertragsaufhebung berechtigt, wenn dabei seine Interessen in wesentlichen Belangen beeinträchtigt werden. (T2) | ||
| 3 Ob 551/90 | OGH | 11.07.1990 |
Vgl auch | ||
| 1 Ob 620/91 | OGH | 18.12.1991 |
Auch; nur: Verstößt der Bestandnehmer gegen den Grundsatz, dass er das Bestandobjekt nur zu dem Zweck benützen darf, zu welchem er es in Bestand genommen hat, so ist der Bestandgeber auch während der Bestanddauer berechtigt, die Einhaltung des Vortrages mit Klage zu fordern, wobei für beide Teile schikanöses Vorgehen ausgeschlossen bleiben muss. Die Aufrechterhaltung des Zustandes bis zum Ende der Bestandzeit muss daher für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Der Bestandgeber ist insbesondere nicht zur Duldung wesentlicher Veränderungen der Bestandsache genötigt, die durch die vertragswidrige Widmungsänderung erforderlich werden. Dagegen muss er unwesentliche Veränderungen hinnehmen. (T4) | ||
| 2 Ob 72/12w | OGH | 30.08.2012 |
nur: Die Aufrechterhaltung des Zustandes bis zum Ende der Bestandzeit muss daher für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein. (T5); nur: Es muss das Interesse an der sofortigen Beseitigung gegeben sein. (T6); Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vertretbare Beurteilung, dass die Ausdehnung des Betriebs durch die Beklagten von Sportwetten auf Glücksspiel („Casino“ mit Roulettetisch und Spielautomaten) als wesentliche Änderung des vereinbarten Bestandzwecks anzusehen sei und dass das Interesse der Klägerin an der Unterlassung des Betriebs von Glücksspielen im vermieteten Geschäftslokal zu bejahen sei, zumal schon anlässlich der Vertragsverhandlungen zwischen den Streitteilen thematisiert wurde, dass die Klägerin in dieser Geschäftszeile bereits einen Betrieb mit Spielautomaten habe und daher keine weiteren mehr nehmen könne. (T7) | ||
Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0030OB00259_5900000_001
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