OGH 3Ob256/05a

OGH3Ob256/05a25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Egon Sattler & Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 154.475,80 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2005, GZ 5 R 11/05g-33, womit das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 9. November 2004, GZ 10 Cg 62/03b-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 154.475,80 EUR zuzüglich 20 % USt sowie 10,2 % Zinsen aus 59.200,28 EUR seit 1. Mai 2003 und aus 78,10 EUR seit 1. August 2003, 9,47 % Zinsen aus 81.271,02 EUR seit 1. November 2003 und aus 44.821,51 EUR seit 1. Februar 2004 zu bezahlen, wird

abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.708,72 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 2.118,12 EUR USt und 8 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 16.104,20 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 825,86 EUR USt und 11.149 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist bei der Auslegung der mit 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Übergangsbestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz ÖkostromG die Frage, ob eine mehr als zehn Jahre in Betrieb stehende Dampfkesselanlage zur Stromerzeugung (im Folgenden auch nur Anlage) weiterhin in den Genuss der Förderung von erneuerbarer Energie durch günstige „Einspeisetarife" (nach der Diktion des ÖkostromG „Vergütungen") = Abgabepreise (im Folgenden auch nur Preise) kommen kann, wenn die Anlage selbst seit ihrer Errichtung mit der Ausnahme eines „Einspeisepunkts" = Verteileranschluss unverändert geblieben ist, sondern sich im Jahr 2002 nur ihr rechtlicher Status (nunmehr Ökostrom-Anlage) geändert hat.

Maßgeblich sind im Wesentlichen folgende Rechtsvorschriften:

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Art 1 des BGBl I 149/2002, im Folgenden nur ÖkostromG) zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden nur RL 2001/77/EG) in Österreich,

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsG BGBl I 143/1998 (im Folgenden nur ElWOG), im Jahr 2000 novelliert mit dem EnergieliberalisierungsG,

Kärntner Einspeise- und ZuschlagsV 2001 K-LGBl 111/2001 (im Folgenden nur K-EZV).

Die klagende Partei betreibt in Kärnten eine Produktionsstätte für Zellstoff und Papier. 1985 nahm sie ihre Dampfkesselanlage zur Stromerzeugung in Betrieb; die Anlage war zwar mit einem Anschluss an das öffentliche Stromnetz ausgestattet, der erzeugte Strom wurde aber vorerst nur für den Eigenverbrauch des Unternehmens verwendet.

Um in den Genuss der Förderung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern zu kommen, beantragte die klagende Partei am 18. Dezember 2001 beim Amt der Kärntner Landesregierung, ihre Anlage als Ökostromanlage iSd Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsG K-LGBl 5/1999 (im Folgenden nur K-ElWOG) anzuerkennen. Die Anerkennung der Anlage als „Anlage zur Verstromung fester Biomasse", also biologisch abbaubarer Materialien, wurde mit Bescheid vom 4. Juni 2002 ausgesprochen. Für die angestrebte Förderung musste einerseits der erzeugte Ökostrom (elektrische Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energieträgern) in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden und andererseits hiefür ein eigener Verteileranschluss von der Ökostromanlage an das öffentliche Stromnetz geschaffen werden. Die klagende Partei errichtete in der zweiten Jahreshälfte 2002 einen solchen Anschluss = Einspeisepunkt samt technischer Ausstattung und Stromleitung zum Generator. Sonst wurde die bereits seit 1985 vorhandene und nunmehrige Ökostromanlage technisch/baulich nicht verändert. Anfang Dezember 2002 nahm der Verteilernetzbetreiber KELAG (Kärntner Elektrizitäts-AG Netz) den Anschluss in Betrieb und vergab die für die Abrechnung erforderliche Zählpunktnummer (datenmäßige Kennzeichnung eines Einspeisepunkts in Form einer 33-stelligen Kenn-Nummer, die für jede Stromerzeugungsanlage individuell vergeben wird). Seit 9. Dezember 2002 speiste die klagende Partei Ökostrom in das öffentliche Netz ein, 2003 tat sie dies gleichermaßen in einem Zeitraum von jedenfalls drei Monaten.

Die Ökostrom-Verrechnung erfolgte bis 31. Dezember 2002 entsprechend den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit dem lokalen Netzbetreiber KELAG. Seit 1. Jänner 2003 ist aufgrund geänderter Rechtslage nun die beklagte Partei Abnehmer für erzeugten Ökostrom. Sie fungiert nicht nur als Regelzonenführer der - alle Bundesländer mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg umfassenden - Regelzone Ost, sondern auch als Bilanzgruppenverantwortliche für die Ökostrom-Bilanzgruppe (Öko-BGV). Zu diesem Zweck sollten mit den etwa 2.600 Ökostromanlagenbetreibern der Regelzone Ost, darunter etwa 400 in Kärnten, unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen (im Folgenden auch nur AB-Öko) des Ökobilanzgruppenverantwortlichen (im Folgenden auch nur Öko-BGV) Einzelverträge abgeschlossen werden.

Zur Vorbereitung dieser Verträge übermittelten die einzelnen Netzbetreiber der beklagten Partei Wechsellisten, d.s. Listen mit allen in Betracht kommenden Anlagebetreibern, die von den alten Stromabnehmern zur beklagten Partei als neue Abnehmerin wechseln sollten. Die aus diesen Listen, aus Datenbankabfragen, Telefonaten und sonstigen Erhebungen gewonnenen Daten über den Anlagebetreiber und über die Ökostromanlage übernahm die beklagte Partei in ein Datenblatt, das als Anhang 1 ein Bestandteil des jeweiligen Vertrags ist. Die beklagte Partei unterfertigte den Vertrag vor und sandte ihn zusammen mit dem Datenblatt an den Anlagebetreiber. Diese Vorgangsweise wurde auch gegenüber der klagenden Partei eingehalten.

Der für die klagende Partei am Kärntner Standort tätige Vertriebsleiter-Energie und zugleich ausgewiesene Ansprechpartner für die Ökostromanlage wurde von dem für Angelegenheiten der Ökostrombilanzgruppe Verantwortlichen der beklagten Partei Anfang Dezember 2002 telefonisch darüber informiert, dass jetzt die beklagte Partei für die Vergütung von Ökostrom zuständig sei und ein entsprechender Vertrag geschlossen werden müsste. Die Daten seien vorhanden, der Vertrag werde zugesandt und nach Unterfertigung um Rücksendung ersucht.

Am 22. November 2002 erhielt die beklagte Partei von der KELAG eine Wechselliste über etwa 400 Ökostromanlagen in Kärnten samt deren Zählpunkten; auf dieser Liste stand auch die Anlage der klagenden Partei. Am 16. Dezember 2002, gleichzeitig mit der Verständigung der klagenden Partei, ersuchte die KELAG die beklagte Partei per E-Mail, aufgrund eines Anlagenbaus bei der klagenden Partei, der eine neue Zählpunktvergabe erforderlich gemacht habe, den mit der Wechselliste bekanntgegebenen Zählpunkt durch einen neuen Zählpunkt mit der neuen Anlagenbezeichnung zu ersetzen. Die beklagte Partei erkundigte sich nicht weiter, nahm aber an, dass es sich aufgrund des neu vergebenen Zählpunkts um eine neue Anlage handle. Sie setzte den neuen Zählpunkt sowie als Datum der Inbetriebnahme der Anlage den 1. Jänner 2003 sowie überdies u.a. die Zahl und das Datum des Bescheids über die Anerkennung als Ökostromanlage in das Datenblatt (Anhang 1 des Vertrags) ein. Dieses Datenblatt enthält u.a. auch die generelle Anweisung: „Unterstrichene Datenfelder sind Mussfelder und unbedingt auszufüllen" und zum (unterstrichenen) „Inbetriebnahme der Anlage": „Nur erforderlich, wenn die Anlage in solchem Ausmaß umgebaut wurde, dass ein neuer Bescheid ausgestellt wurde". Als Ausdruckdatum am Ende des Datenblatts steht „17. 12. 2002". Der Vertrag wurde mit 2. Dezember 2002 von der beklagten Partei vorunterfertigt und der klagenden Partei zugesandt.

Die AB-Öko sehen vor, dass der Öko-BGV dem Öko-Erzeuger gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den im weiteren detailliert beschriebenen Abwicklungsbestimmungen den in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrom aus der Ökostromanlage des Öko-Erzeugers zu den behördlich festgelegten Vergütungen abnehmen wird.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von 154.475,80 EUR s.A. als Differenz zwischen den von der beklagten Partei tatsächlich für den von der klagenden Partei in das öffentliche Netz eingespeiste Ökostrom bezahlten Entgelten und jenen Beträgen, welche die beklagte Partei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten gehabt hätte. Die Anlage der klagenden Partei sei eine Altanlage nach § 5 Abs 1 Z 14 ÖkostromG, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen. Für solche Altanlagen normiere § 30 Abs 3 ÖkostromG, dass die jeweiligen bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs 1 ElWOG weiter gelten würden. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthielten, würden diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter gelten. Die Anlage der klagenden Partei sei erst mit Bescheid vom 4. Juni 2002 als Ökostromanlage anerkannt worden und am 9. Dezember 2002 in Betrieb gegangen. Die Förderdauer von zehn Jahren sei daher noch nicht abgelaufen. Die von der beklagten Partei vertretene Auslegung des § 30 Abs 3 ÖkostromG würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung und damit einen verfassungsrechtlich gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Am Maßstab der wesentlichen Ziele des ÖkostromG (Einsatz von erneuerbaren Energieträgern zum Zweck des Umwelt- und Klimaschutzes) seien Altanlagen genauso förderungswürdig wie Neuanlagen. Der Schutz der Investitionssicherheit für bestehende Anlagen sei ebenfalls ein erklärtes Ziel des Gesetzes. Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass bestehende Ökostromanlagen auf fossile Brennstoffe umgestellt würden, was das ÖkostromG gerade verhindern wolle. Die Förderung sei für die Wahrung der Investitionssicherheit notwendig (§ 11 Abs 2 letzter Satz ÖkostromG). Auf den Umstand, dass die Anlage der klagenden Partei eine Altanlage sei, werde dadurch Rücksicht genommen, dass in der K-EZV ein 20 %iger Abschlag für derartige Anlagen vorgesehen werde. Darüber hinaus ergebe sich die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei aus dem mit ihr abgeschlossenen Vertrag, worin vereinbart worden sei, dass die klagende Partei eine Ökostromanlage betreibe und für die Abnahme eine Verpflichtung der beklagten Partei zu tarifmäßig festgelegten Preisen bestehe. Die Vergütung richte sich nach den jeweils geltenden Tarifverordnungen des Landeshauptmanns bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, hier nach der K-EZV. Die von der beklagten Partei für den Vertragsabschluss geltend gemachten Motive seien irrelevant. Auch allfällige Fehlinformationen des Netzbetreibers KELAG müsste sich die klagende Partei nicht zurechnen lassen. Die auf dem Datenblatt enthaltene Frage, ob der Anlagebetreiber Förderungen erhalten habe, sei mit Nein zu beantworten gewesen, weil diese Frage den Eindruck erweckt habe, sich auf Investitionsförderungen zu beziehen. Der Eintrag zur Frage nach der Inbetriebnahme der Anlage sei bereits vorgedruckt gewesen. Die klagende Partei habe diesen nach dem Kontext auch so verstehen können, dass damit der Wirksamkeitsbeginn der Vereinbarung mit der beklagten Partei gemeint sei. Abgesehen davon, dass der Vertrag die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 10 f ÖkostromG nicht zur vertraglichen Bedingung erhebe, seien die darin angeführten Voraussetzungen erfüllt.

Die beklagte Partei wendete ein, für Altanlagen, wie sie die klagende Partei betreibe, sehe § 30 Abs 3 ÖkostromG die Anwendung der alten Einspeisetarife mit den im ÖkostromG vorgesehenen Einschränkungen vor. Da bei Anlagen wie der gegenständlichen, die länger als zehn Jahre in Betrieb seien, keine alte Einspeiseverordnung anzuwenden sei, bestehe der Klageanspruch nicht zu Recht. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine Förderung von alten Ökostromanlagen nur dann in Frage komme, wenn diese noch nicht zehn Jahre in Betrieb seien. Bei älteren Anlagen hätten sich die Investitionskosten längst amortisiert, es bestehe kein Förderungsbedarf mehr. Eine Errichtung oder Revitalisierung der Stromerzeugungsanlage habe hier nicht stattgefunden. Eine Prüfung der Daten und Information der Netzbetreiber sei der beklagten Partei weder möglich gewesen noch sei dies nach den von der Aufsichtsbehörde genehmigten AB-Öko vorgesehen worden, weil eine tatsächliche Überprüfung de facto unmöglich gewesen sei. Aufgrund der Datenübermittlung habe die beklagte Partei eine bereits vorgefertigte Vertragsurkunde über die Abnahme und Vergütung des Ökostroms übermittelt. Die klagende Partei habe sodann durch ihre firmenmäßige Zeichnung ausdrücklich, aber unzutreffend bestätigt, dass die Anlage mit 1. Jänner 2003 in Betrieb gegangen sei. Die beklagte Partei sei daher über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage in die Irre geführt worden. Weiters habe die klagende Partei angeführt, dass sie vor Inbetriebnahme der Anlage keine Förderung erhalten habe. Der abgeschlossene Vertrag werde daher wegen Irrtums angefochten. Darüber hinaus fehle aber auch die Rechtsbedingung für das Bestehen der Abnahmeverpflichtung zu geförderten Tarifen.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass der Anspruch der klagenden Partei dem Grunde nach zu Recht bestehe. Da die Anlage der klagenden Partei Strom unter Verwendung von Biomasse erzeuge und die Anerkennung durch Bescheid der Kärntner Landesregierung erst am 4. Juni 2002 ausgesprochen worden sei, sei die Anlage frühestens seit diesem Zeitpunkt eine Ökostromanlage. Daran ändere die physische Existenz der Anlage seit 1985 nichts. Bis 2002 sei Strom nur für den Eigenverbrauch erzeugt worden, was nicht dem Begriff „Ökostrom" iSd ElWOG bzw. ÖkostromG entspreche. Unter Inbetriebnahme der Anlage iSd § 30 Abs 3 ÖkostromG sei hier der 9. Dezember 2002 zu verstehen. Erst ab diesem Tag habe die Stromanlage der klagenden Partei in ihrer Eigenschaft als Ökostromanlage Ökostrom in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die einschlägige K-EZV, die keine Befristung für die Gewährung der Einspeisetarife enthalte, gelte gemäß § 30 Abs 3 ÖkostromG für die Anlage der klagenden Partei weiter. Da die klagende Partei jedenfalls zumindest drei Monate lang, wenn auch nicht ununterbrochen, Ökostrom geliefert habe und gesetzliche Mindestleistungsvorgaben fehlten, sei die beklagte Partei zur Leistung der Tarife (Preise) entsprechend der K-EZV an die klagende Partei verpflichtet. Da Kontrahierungszwang bestehe und die klagende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt habe, komme es auf allfällige Irrtümer der beklagten Partei nicht an. Überdies fehlten die Voraussetzungen des § 871 ABGB für eine Irrtumsanfechtung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Ob ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliege oder die Streitteile erst einen (gültigen) Vertrag hätten schließen müssen, müsse nicht geklärt werden, weil der Begünstigte bei Verletzung von Kontrahierungspflichten zwischen der Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Vertrag oder auf unmittelbare Leistung wählen könne. Deshalb brauche auch auf die von der beklagten Partei geltend gemachte Irrtumsanfechtung nicht eingegangen werden. Was unter dem Begriff „Inbetriebnahme der Anlage" in § 30 Abs 3 ÖkostromG zu verstehen sei, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Erläuternde Bemerkungen fehlten. Ziel der Richtlinie (RL) 2001/77/EG - in Österreich umgesetzt durch das ÖkostromG - sei es, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern; diese sollten wettbewerbsfähig und für die Bürger Europas attraktiv gemacht werden. In diesem Zusammenhang sollten angemessene Übergangszeiträume von mindestens sieben Jahren vorgesehen werden, um das Vertrauen der Investoren zu wahren und verlorene Investitionen zu vermeiden. In diesem Sinn sehe Art 3 der RL 2001/77/EG vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, was in Art 4 der RL 2001/77/EG näher definiert werde. Dementsprechend sei es auch Sinn und Zweck des ÖkostromG, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Fördermittel effizienter einzusetzen und die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten (§ 4 Abs 1 Z 1, 2 und 6 ÖkostromG). Da ein grundsätzlicher Zweck des ÖkostromG darin liege, Ökostromanlagen - somit auch die vorliegende - zu fördern, liege es nahe, die Bestimmung des § 30 Abs 3 ÖkostromG sowohl verfassungskonform als auch dem Gemeinschaftsrecht entsprechend dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Passus „ab Inbetriebnahme der Anlage" darauf abstelle, wann die Anlage als Ökostromanlage in Betrieb gegangen sei. Für eine solche Interpretation spreche auch § 11 Abs 2 ÖkostromG, der die vom Öko-BGV zu zahlenden Vergütungen (Preise) näher regle. Darin werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass zwischen Neu- und Altanlagen dann zu unterscheiden sei, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt würden, und zur Gewährleistung der Investitionssicherheit als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Preise ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen seien. Werde aber in dieser Bestimmung unter der Überschrift „Vergütungen" ausdrücklich auf die Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage abgestellt, so werde wohl § 30 Abs 3 leg.cit., wenn im Zusammenhang mit Altanlagen von deren Inbetriebnahme gesprochen werde, dahin zu verstehen sein, dass damit - wenngleich sprachlich nicht dezidiert angeführt - die Inbetriebnahme der Ökostromanlage gemeint sei. Diese Auslegung entspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wonach vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sein müssten. Eine Differenzierung zwischen Anlagen auf Basis des Datums 1. Jänner 2003 sei nicht gerechtfertigt. Die Annahme der Rentabilität der Ökostromerzeugung im freien Wettbewerb nach etwa zehn Jahren Betriebsdauer (möglicherweise nach vollständiger Abschreibung) würde aber, jedenfalls bei Biomasseanlagen, die ständig auflaufenden, progressiven variablen Kosten der Stromerzeugung in Form der Personal-, Brennstoff- und Instandhaltungskosten, die bei Biomasseanlagen überproportional ins Gewicht fielen, sowie allfällige Kosten der Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals vernachlässigen. Auch in § 11 Abs 3 ÖkostromG werde auf die Betriebskosten und die Lebensdauer der Anlage verwiesen, woraus sich ergebe, dass auch nach Amortisation der Investitionskosten die entsprechend weiterhin auflaufenden Erzeugungskosten durch die Vergütung abzudecken seien. Es könne nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein, Betreiber von Altanlagen wie der vorliegenden endgültig von einer Förderung auszuschließen. Hier sei auch zu bedenken, dass die Anlage der klagenden Partei erst im Jahr 2002 bescheidmäßig als Ökostromanlage anerkannt worden und eine Einspeisung in das öffentliche Netz erst ab Dezember 2002, also kurz vor Inkrafttreten des ÖkostromG, erfolgt sei. Würde man der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung anhängen, so hätte dies zur Folge, dass die Ökostromanlage der klagenden Partei gerade einmal für wenige Wochen förderwürdig gewesen wäre. Die klagende Partei wäre dadurch benachteiligt und in ihrem Vertrauen darauf, dass sie bei Errichtung einer Ökostromanlage den Ökostrom zu besonderen Einspeisepreisen abgeben könne, getäuscht worden.

Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Auslegung des § 30 Abs 3 ÖkostromG - zugelassene Revision der beklagten Partei, mit der sie die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Allgemeines: Die sogenannte Ökostromförderung entsprechend der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (RL 2001/77/EG) erfolgt in Österreich im Wesentlichen durch die gesetzliche Anordnung von Abnahmepflichten. Mit dem am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Art 1 des BGBl I 149/2002, ÖkostromG) zur Umsetzung der RL 2001/77/EG in Österreich verpflichtete der Gesetzgeber die Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Öko-BGV) gemäß den §§ 10 f, 14 f und 18 leg.cit. dazu, die ihnen von in ihrer „Regelzone" befindlichen Ökostromanlagen nach § 7 leg.cit. angebotene elektrische Energie zu den a) gemäß § 18 ÖkostromG mit den Bescheiden der Energie-Control GmbH vom 27. November 2002 und 2. Dezember 2002, GZ G AGW 02/02, genehmigten Allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen (AB-Öko) und b) gemäß § 11 ÖkostromG festgelegten bzw. festzulegenden (Einspeise-)Vergütungen = Preisen abzunehmen. Inhaltlich bedeutet dies einen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen auferlegten Kontrahierungszwang für die in das öffentliche Netz eingespeiste elektrische Energie, die durch erneuerbare Energieträger erzeugt wird, zu Preisen, die durch Verordnung des zuständigen Bundesministers erlassen werden. Durch das ÖkostromG ging somit die Kompetenz zur Festlegung von Preisen für Ökostrom von den Ländern auf den Bund über. Die mit 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit denen die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden BGBl II 508/2002 (im Folgenden nur ÖkostromVO) legte bundesweit einheitliche (Einspeise-)Vergütungen fest und löste die früheren (Einspeise-)Tarife der Länder ab. Soweit keine Verordnung zur Preisbestimmung von Ökostrom vorliegt, bleibt es bei der Möglichkeit einer freien Preisvereinbarung zwischen dem Ökostromlieferanten und dem Abnehmer.

Die beklagte Partei ist die Ökobilanzgruppenverantwortliche für die Regelzone Ost, in der sich auch die in Kärnten gelegene Ökostromanlage der klagenden Partei befindet. Für letztere galt seit 1. Dezember 2001 die - auf Grund der §§ 34 Abs 1 bis 4 und 57 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl I 143/1998 (ElWOG 1998) idF des BGBl I 121/2000 (ElWOG 2000) erlassene - Kärntner Einspeise- und ZuschlagsVO 2001 K-LGBl 111/2001 (K-EZV), die als eine der alten Preisverordnungen der Länder keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife für Ökostrom enthielt.

b) Zum Anspruch der klagenden Partei ex lege:

§ 30 Abs 3 ÖkostromG lautet:

6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 30. (Verfassungsbestimmung)

(1) ...

(2) ...

(3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen,

1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs 1 ElWOG oder

2. die gemäß § 66a Abs 7 ElWOG 1998 idFd Novelle 2000 bestehenden Rechtsvorschriften weiter.

Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter.

Eine Altanlage ist eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen, während eine Neuanlage eine solche ist, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden (§ 5 Abs 1 Z 13 und 14 ÖkostromG). Die Anlage der klagenden Partei ist unbestritten eine Altanlage iSd ÖkostromG und iSd § 2 Abs 2 K-EZV. Für Altanlagen statuiert nun § 30 Abs 3 letzter Satz ÖkostromG zwei Fälle: Die bisherige Rechtsvorschrift enthält Befristungen oder - wie bereits dargestellt im vorliegenden Fall - sie entbehrt solcher Befristungen. In letzterem Fall kommt es in der Frage der Weitergeltung der bisherigen (Einspeise-)Tarife für die Dauer von (höchstens) zehn Jahren auf die „Inbetriebnahme der Anlage" an. Wenn die „Inbetriebnahme" der Anlage bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, scheidet in diesem Fall eine Weitergeltung der bisherigen (Einspeise-)Tarife aus, im Klartext bedeutet dies, dass in diesem Fall der Altanlagenbetreiber für die Einspeisung von Ökostrom weder nach der für ihn nicht geltenden ÖkostromVO noch nach dem bisherigen Preisverordnungs-Landesgesetz eine Förderung durch die Leistung höherer Ökostrom-Preise an ihn erhält.

Ob für die Altanlage der klagenden Partei die (Einspeise-)Tarife der K-EZV auch nach Inkrafttreten des ÖkostromG weiter maßgeblich sind und damit die Ökostromerzeugung und dessen Abnahme weiterhin durch günstige (Einspeise-)Tarife gefördert wird, hängt davon ab, wie der Begriff „Inbetriebnahme der Anlage" und der Beginn der 10-jährigen Förderung in § 30 Abs 3 letzter Satz ÖkostromG zu verstehen ist. Denkbar ist sowohl der von den Vorinstanzen geteilte Standpunkt der klagenden Partei, damit werde die Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage als Ökostromanlage iSd Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz aus einer als Ökostromanlage bescheidmäßig festgestellten Anlage verstanden als auch die gegenteilige Ansicht der beklagten Partei, darunter sei die Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage als solche, also unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des durch sie erzeugten Stroms zu verstehen.

Materialien zur Absicht des Gesetzgebers in dieser Frage fehlen, wie bereits die zweite Instanz zutreffend erkannte, weil die Gesetzesvorlage vom Wirtschaftsausschuss eingebracht wurde und aus hier nicht zu untersuchenden Gründen ein Begutachtungsverfahren unterblieb.

Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet (§ 6 ABGB). Die Auslegung von Gesetzesbestimmungen stellt einen komplexen Vorgang dar, der mehrere, grundsätzlich gleichwertige Schritte erfordert; bei der anzustellenden Gesamtwürdigung entscheidet das Gewicht der bei jedem Schritt zutage geförderten Argumente (vgl. 1 Ob 374/97z = SZ 71/57 u.a.; RIS-Justiz RS0109735; P. Bydlinski in KBB, § 6 ABGB Rz 2 mwN). Am Beginn aller Interpretationsbemühungen steht die Wortauslegung. Mangels Legaldefinition - diese wäre sonst heranzuziehen (P. Bydlinski aaO Rz 3) - sind anerkannte Erläuterungswerke oder die Fachsprache und die Erfahrungssätze, die in geregelten Bereichen in Verwendung stehen, zur Auslegung heranzuziehen (3 Ob 552/92 = RZ 1994/8; P. Bydlinski aaO; F. Bydlinski in Rummel³ § 6 ABGB Rz 17). Dass „Inbetriebnahme der Anlage" mit der faktischen Betriebsaufnahme der Stromerzeugungsanlage, also rein mit dem Beginn der Produktion elektrischer Energie - und nicht mit der Stellung irgendwelcher Anträge, der Erlassung oder Zustellung irgendwelcher Bescheide - gleichzusetzen ist, kann aber nach Auffassung des erkennenden Senats angesichts des Sprachgebrauchs des Gesetzgebers etwa im gewerblichen Betriebsanlagenrecht (§ 80 GewO), im Starkstromwegerecht (§§ 3, 7 und 9 StarkstromwegeG 1968), im Kärntner Elektrizitätswirtschaftsrechts (§§ 6 ff, 13 f K-ElWOG), aber auch nach der Diktion der §§ 1 bis 3 der ÖkostromVO nicht zweifelhaft sein.

Systematische Auslegung, bei der für das Verständnis einer Norm andere Gesetzesregeln fruchtbar gemacht werden sollen und die vor allem der Vermeidung von Widersprüchen innerhalb eines Gesetzes oder innerhalb der gesamten Rechtsordnung dient (P. Bydlinski aaO Rz 4), vermag entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung keine ausreichend überzeugenden Argumente für ihren Standpunkt zu liefern. Die zur Erzielung von Investitionssicherheit in § 11 Abs 2 letzter Satz ÖkostromG angesprochene Mindestförderperiode („um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen"), der dreizehnjährige Zeitraum ab Inbetriebnahme der Anlage in § 2 der ÖkostromVO, aber auch der mindestens siebenjährige Übergangszeitraum zwecks Wahrung des Investorenvertrauens in Art 4 Abs 2 lit e korrespondierend mit Punkt 16 der Präambel der RL 2001/77/EG lassen deutlich erkennen, dass der europäische wie der österr. Gesetzgeber die Amortisation der Errichtungskosten in Bezug zur Dauer der Ökostromförderung setzen. Der Investor vertraut aber zum Zeitpunkt der Anlagenerrichtung auf die durch in Aussicht gestellte Förderungen ermöglichte Amortisation seiner Investition, weshalb zur Wahrung dieses Vertrauens eine von der Errichtung der Anlage und ihr typischerweise kurzfristig folgenden Inbetriebnahme an laufende Frist für die Förderung vorgesehen wird. Damit bleibt allerdings der (an sich untypische) Fall unberücksichtigt, dass - wie offenbar im vorliegenden Fall - ein Investor zunächst aus völlig anderen Motiven (die Eigenerzeugung von Strom ist wirtschaftlicher als ein preisgeregelter Zukauf) eine Anlage errichtet und erst viel später aufgrund sich nun abzeichnender Förderungsmöglichkeiten die zur Eigenerzeugung errichtete Anlage nun zur Einspeisung ins öffentliche Netz verwenden will, den Eigenbedarf (aufgrund geänderter Preisverhältnisse viel günstiger) aber durch Bezug aus dem öffentlichen Netz deckt (vgl. Oberndorfer, Zur Auswirkung der Unterscheidung von „Altanlagen" und „Neuanlagen" im Ökostriomgesetz auf Biomasseanlagen, ÖZW 2004, 83 ff, 87). Dieser Betreiber (einer „alten Altanlage") erhält nach klarer gesetzlicher Anordnung ebenso wie auch in Zukunft jeder Ökostromanlagenbetreiber nach Ablauf der Förderfrist keine Förderung mehr.

Vor dem Hintergrund der Eigenschaft der auszulegenden Norm als Verfassungsbestimmung scheitert auch der Auslegungsversuch danach, dass grundsätzlich eine Norm im Zweifel in der verfassungskonformen Auslegungsvariante zu verstehen ist (5 Ob 553/94 = SZ 67/185 u.v.a.; RIS-Justiz RS0008793; P. Bydlinski aaO mwN). Eine Verfassungswidrigkeit käme nur wegen Verstoßes gegen Art 44 Abs 3 B-VG in Betracht. Wenngleich auch dem Verfassungsgesetzgeber iSd Art 44 Abs 1 B-VG der Gleichheitssatz nicht zur beliebigen Disposition steht, weil er als wesentlicher Bestandteil der Grundrechtsordnung und des demokratischen Baugesetzes einen nicht ohne Volksabstimmung nach Art 44 Abs 3 B-VG abänderbaren festen Kern hat, bleibt doch ein gewisser Spielraum zu seiner (verfassungsgesetzlichen) Konkretisierung oder zu einer punktuellen Durchbrechung in besonderen Sachlagen (B 342/98 = VfSlG 15.373). Wie schon erwähnt sieht auch die dem ÖkostromG zugrunde liegende RL 2001/77/EG einen zeitlich befristeten Investitionsschutz vor, somit eine Orientierung an der Amortisation der Errichtungskosten, weshalb auch mittels gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung kein Argument gegen den eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs 3 ÖkostromG zu gewinnen ist.

Die historische (subjektiv-teleologische) Auslegung bietet im vorliegenden Fall mangels (inhaltsreicher) Gesetzesmaterialien keine Hilfe (Mayer, Das Ökostromgesetz in Mayer [Hrsg.], Hauptfragen des Elektrizitätswirtschaftsrechts 2003, 49 ff).

Aus den Zielbestimmungen des ÖkostromG (§ 4) und der ihm zugrunde liegenden RL 2001/77/EG , erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern (Präambel Punkt 1), lässt sich über die Dauer der Förderung nichts gewinnen, wenn an anderer Stelle zeitliche Befristungen anerkannt, weil näher geregelt werden (Investitions-/Vertrauensschutz).

Es mag durchaus sein, dass bestehende Ökostromanlagen auch nach Amortisation der Errichtungskosten infolge hoher laufender Betriebskosten, etwa infolge relativ hoher Preise für die zu verstromende feste Biomasse nach Auslaufen der Förderung nicht wirtschaftlich (aus der Sicht des Anlagenbetreibers) geführt werden können und daher auf andere, nicht als ökologisch zu bezeichnende Energieträger umgestellt werden. Dies nimmt aber der Gesetzgeber des ÖkostromG durch seine Befristung ausdrücklich in Kauf - offenbar aus fiskalischen Gründen bzw. zwecks verstärkter Förderung der Errichtung von Neuanlagen - , was zwar möglicherweise bloß die gleichen ökologischen Effekte wie die Förderung des Fortbetriebs bereits bestehender Anlagen hat, dafür aber Zusatzeffekte bringen mag (Investitionsanreize, Wirtschafts-/Arbeitsplatzförderung etc.).

Zusammenfassend ergibt sich daher: Unter Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage nach der Verfassungsbestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz ÖkostromG ist nicht die Inbetriebnahme der Anlage als Ökostromanlage iSd Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz aus einer als Ökostromanlage bescheidmäßig festgestellten Anlage, sondern nur die Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage als solche, also unabhängig von der Qualifikation des durch sie erzeugten Stroms zu verstehen. Daraus folgt, dass die klagende Partei infolge Ablaufs der zehnjährigen Frist nach Inbetriebnahme ihrer Stromerzeugungsanlage zufolge § 30 Abs 3 ÖkostromG keinen Anspruch auf Vergütung ihrer nach dem 1. Jänner 2003 in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrommengen nach der K-EZV gegenüber der beklagten Partei hat.

Nun gelten sogenannte „Altanlagen" gemäß § 11 Abs 2 ÖkostromG dann als von § 30 Abs 3 ÖkostromG nicht betroffene Neuanlagen, wenn sie reaktiviert oder in wesentlichen Teilen erneuert worden sind, wobei die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen müssen. Eine Investition in dieser Höhe wurde von der klagenden Partei nie behauptet, auch aus dem gesamten Aktenstand ergeben sich dazu keinerlei Hinweise.

c) Zum Anspruch der klagenden Partei ex contractu:

Es besteht aber auch der von der klagenden Partei aufgrund des mit der beklagten Partei geschlossenen Vertrags geltend gemachte Anspruch nicht. Der von den Parteien geschlossene Vertrag enthält - insoweit unstrittig - die Bestimmung, wonach sich die Höhe der Vergütung für den von der klagenden Partei in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom nach der jeweils geltenden Tarifverordnung des Landeshauptmanns bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Ökostromanlage der klagenden Partei richtet. Ausdrücklich legten die Streitteile ihrem Vertrag die Geltung der AB-Öko zugrunde, welche unter Punkt IV 2.a vorsehen, dass der Öko-BGV (hier: beklagte Partei) dem Ökostrom-Erzeuger (hier: klagende Partei) den in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrom gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu den behördlich festgelegten Vergütungen abnimmt. Der von den Streitteilen geschlossene Vertrag vermag daher nur dann eine taugliche Grundlage für den von der klagenden Partei geltend gemachten, den Kärntner Einspeisetarif für Alt-Ökostromanlagen zugrunde liegenden Vergütungsanspruch abzugeben, wenn die Anwendung dieses Tarifs den gesetzlichen Vorgaben entspricht bzw. für das Verhältnis der Streitteile gilt. Genau dies ist, wie oben dargelegt, gemäß § 30 Abs 3 letzter Satz ÖkostromG nicht der Fall. Ohne dass es erforderlich wäre, auf die weiteren von der beklagten Partei gegen die Gültigkeit des Vertrags bzw. die Erfüllung der darin genannten bzw. im Wege des Verweises auf die AB-Öko oder die gesetzlichen Regeln enthaltenen Bedingungen gerichteten Argumente einzugehen, muss daher auch die geltend gemachte vertragliche Anspruchsgrundlage verneint werden.

Da das Klagebegehren sohin schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, sind die Urteile der Vorinstanzen iSd Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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